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Rib Alles über Schlauchboote mit festem Boden.

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  #46  
Alt 26.01.2009, 12:43
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Hallo Hartmut

Viel Spass mit dem neuen Spielzeug
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  #47  
Alt 27.01.2009, 19:18
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Reden

Hallo,

und jetzt dann doch was doppelt. Man möge mir bitte verzeihen.

Vielen Dank für die guten Wünsche zu "unserer Neuen". :cool1

Warte jetzt auf die Kopie der CE Papiere und dann ist anmelden angesagt.

Wir sind nur noch am überlegen was drauf kommt

KO oder AB oder MZ :nixweiss

Aber das ist im Endeffekt eigentlich nebensächlich. Den Namen werden wir aber auf jeden Fall beibehalten.

Nachfolgend noch ein paar Bilder von dem netten Wochenende:

Im Hafen von Calais Nachts um 2:30 Uhr

Click the image to open in full size.

Bei der Probefahrt in Portsmouth :cool1

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Man(n) muss ja alles mal probieren :zwinkern

Click the image to open in full size.

Hoffentlich sorgt er für genug Schub :D

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Auf der Heimfahrt im Hafen von Dover

Click the image to open in full size.

Vom Wetter her hatten wir alles, Regen, Schnee, Glatteis auf der Heimfahrt, Sonne in GB, und teils Nebel das man keine 50 Meter weit schauen konnte.

Und verzeiht den teils komischen Satzbau und die Rechtsschreibfehler ganz oben im Threat. War glaube ich doch ein wenig Müde beim schreiben :hail

Und zum Schluss unser Boot in Action beim Test in GB 2005.

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Grüße Denny und Hartmut
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  #48  
Alt 27.01.2009, 23:16
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In Memoriam
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Hallo Hartmut,

jetzt fällt mir doch was auf. Bei 2,67 m Außenbreite hast Du trotz Zusatzrückspiegel schlechte Karten für den sicheren Rückblick, und auch bei einer Verkehrskontrolle.

Bei dieser Überbreite haben die italien. RIBs eine eingebaute E-Luftpumpe zum Absaugen und Aufpumpen, und dazu eine Extra-Transportabdeckung für die eingeschlagenen Schläuche. Das geht recht schnell in der Handhabung und spart doch Spritverbrauch und sorgt dafür, das das Boot auf dem Straßentransport innen auch sauber bleibt insbesondere im Winter mit den stark versalzenen Straßen.

Warum hast Du diese Einrichtung nicht genutzt? Oder war diese Ausrüßtung beim Stingher 606 serienmäßig nicht dabei? Jetzt ist putzen am Boot angesagt ... innen wie außen!
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  #49  
Alt 28.01.2009, 11:16
rotbart
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Hi

Gratuliere zum neuen Boot.

Aber Dieter hat Recht, bei der Überbreite (vielleicht auch noch Überlänge ? )
zahlt bei einem UnfalL die Versicherung u.U. nicht mehr ! (nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch)
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  #50  
Alt 28.01.2009, 11:53
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Idrian Idrian ist offline
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Überbreite ist mir ja schon bekannt, aber dass ein Gespann auch Überlänge haben kann nicht so. Wo liegt denn da das Maximum?
__________________
Gruß Anton

53° 15' 24'' N
07° 48' 03'' E
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  #51  
Alt 28.01.2009, 12:13
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Zitat:
Zitat von Idrian Beitrag anzeigen
Wo liegt denn da das Maximum?
Hallo Anton,

soviel mir bekannt ist in D = 18m.

Gruß Uli
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  #52  
Alt 28.01.2009, 12:18
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Hallo Uli,

na da ist ja noch Luft nach oben bei mir. Wenn ich mal von 4,5 Metern Autolänge ausgehe, könnte der Trailer immerhin noch 13,5 Meter lang sein. Da passt schon ein ordentliches Rib drauf.
__________________
Gruß Anton

53° 15' 24'' N
07° 48' 03'' E
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  #53  
Alt 28.01.2009, 16:07
rotbart
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Zitat:
Zitat von uli_hd Beitrag anzeigen
Hallo Anton,

soviel mir bekannt ist in D = 18m.

Gruß Uli
Sorry
laut STZVO bei 12m
Zitat:
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger - ... 12,00 m,
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  #54  
Alt 28.01.2009, 17:15
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Zitat:
Zitat von rotbart Beitrag anzeigen
Sorry
laut STZVO bei 12m

Sorry aber hier stimmt was nicht.

Anhänger für Segelflieger dürfen 11,99m lang sein
__________________
Gruß Harry


Mutti ist immer
und überall
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  #55  
Alt 28.01.2009, 17:23
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Pfeil

Hallo,

die 18m stimmen schon,

für die Länge des gesammten Zuges.

Das einzeln Element des Zuges (Zugfahrzeug oder Anhänger) darf nicht länger sein als 12m.

Ciao Bernd
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Freier TRANSIT-Verkehr

Das Leben ist zu kurz, um 3 Takte auf einen Funken zu warten.....
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  #56  
Alt 28.01.2009, 21:39
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@ Dieter

Diese 2 von Dir angesprochenen Dinge fehlen. Das ist aber das erste wo ich mich drum kümmern werde. Es ist ja klar das bei 2,50 Mtr. Ende ist. Aber ohne die spezielle Straßentransportplane ohne Luft zu fahren war mir nicht ganz geheuer. Dann lieber mit und ein wenig breiter.

Also wenn jemand Adressen hat wegen Kompressor und Straßentransportplane bitte Info an mich. Werde auch mal diesbezüglich bei Nautikpro nachhören.



Zitat:
Zitat von DieterM Beitrag anzeigen
Hallo Hartmut,

jetzt fällt mir doch was auf. Bei 2,67 m Außenbreite hast Du trotz Zusatzrückspiegel schlechte Karten für den sicheren Rückblick, und auch bei einer Verkehrskontrolle.

Bei dieser Überbreite haben die italien. RIBs eine eingebaute E-Luftpumpe zum Absaugen und Aufpumpen, und dazu eine Extra-Transportabdeckung für die eingeschlagenen Schläuche. Das geht recht schnell in der Handhabung und spart doch Spritverbrauch und sorgt dafür, das das Boot auf dem Straßentransport innen auch sauber bleibt insbesondere im Winter mit den stark versalzenen Straßen.

Warum hast Du diese Einrichtung nicht genutzt? Oder war diese Ausrüßtung beim Stingher 606 serienmäßig nicht dabei? Jetzt ist putzen am Boot angesagt ... innen wie außen!
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Grüße Denny und Hartmut
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  #57  
Alt 28.01.2009, 22:44
rotbart
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Zitat:
Zitat von Ole Beitrag anzeigen
Hallo,

die 18m stimmen schon,

für die Länge des gesammten Zuges.

Das einzeln Element des Zuges (Zugfahrzeug oder Anhänger) darf nicht länger sein als 12m.

Ciao Bernd

Hier der komplette § 32 STVZO
Zitat:
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
(1) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:

1. allgemein .................................. 2,55 m,
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m,
3. bei Anhängern hinter Krafträdern ........... 1,00 m,
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind .... 2,60 m,
5. bei Personenkraftwagen ..................... 2,50 m. Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln.
Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: - Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, - Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, - vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG Nr. L 103 S. 5), - lichttechnische Einrichtungen, - Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden, - Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht, - Reifenschadenanzeiger - Reifendruckanzeiger, - ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und - die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände. Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.
(2) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. 2Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. 3Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
-nachgiebige Antennen und
-Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
4Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger - .............. 12,00 m,
2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - .................... 13,50 m,
3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - .................... 15,00 m,
4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) .................................................. ... 18,75 m.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 - ........................... 15,50 m,
2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und b) vorderer Überhangradius 2,04 m nicht überschritten werden, ............... 16,50 m,
3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4 - ................................ 18,00 m,
4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75 m. Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten: a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m.Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagenjedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängeneinschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge,unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ........... 18,75 m.
(5) 1Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination - mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. 2Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. 3Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.
(6) 1Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. 2Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
-Wischer- und Waschereinrichtungen,
-vordere und hintere Kennzeichenschilder,
-Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
-Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen,
-lichttechnische Einrichtungen,
-Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
-Sichthilfen,
-Luftansaugleitungen,
-Längsanschläge für Wechselaufbauten,
-Trittstufen und Handgriffe,
-Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,
-Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung,
-Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,
-bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden, -
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie
-äußere Sonnenblenden.
3Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. 4Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.
(7) 1Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 2. 2Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. 3Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.
(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße nicht überschreiten:
1. Breite:
a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen 2,00 m,
b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,
2. Höhe 2,50 m,
3. Länge 4,00 m.

Fußnote
§ 32 Abs. 3 Nr. 1 bis 4: Früher Nr. 1 und 2 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c V v. 22.10.2003 I 2085 mWv 1.11.2003 (Umsetzung der Richtlinie 2002/7/EG (EGRL 7/2002))
§ 32 Abs. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. d V v. 22.10.2003 I 2085 mWv 1.11.2003 (Umsetzung der Richtlinie 2002/7/EG

Geändert von rotbart (28.01.2009 um 22:48 Uhr)
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  #58  
Alt 29.01.2009, 06:24
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  #59  
Alt 29.01.2009, 08:39
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Roland, hast du nicht auch einmal den Spruch verwendet:
"wer lesen kann ist klar im Vorteil"?

In dem von dir angeführten Auszug aus der STVZO geht's doch eigentlich klar hervor.

Siehe (4) 3

bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4 - ................................ 18,00 m,

Aber ich weiß, man kann auch mal was überlesen und für die meisten Vorschriften in D gibt's ja auch noch die Erläuterungen dazu, die dann ungefähr das doppelte an Beschrieb ausmachen, wie die eigentlichen Vorschriften.

Gruß Uli
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  #60  
Alt 29.01.2009, 13:27
Stefan_W
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Daumen hoch

Ahoi Hartmut,

ein, meiner Meinung nach, wunderschönes Boot.

Wir wünschen euch viel Freude damit und allzeit eine Handbreit Wasser unter dem Kiel.
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