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Rib Alles über Schlauchboote mit festem Boden.

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  #1  
Alt 03.10.2013, 08:15
Hartschale Hartschale ist offline
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Bootsüberführung mit Kurzzeitkennzeichen?

Hallo am Wochenden werden wir nach Norditalien fahren um ein Boot zu besichtigen.
Können wir mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen das Teil überführen? Im Internet finde ich nur widersprüchliche Aussagen zum Kurzzeitkennzeichen. Mal ist es verboten, mal gibt es Abkommen mit verschiedenen Staaten. Wir müssen ca. 100km Italien und dann durch die Schweiz, Österreich

Wie ist es denn mit der Barzahlen in der Praxis? Werde ich inhaftiert wenn ich das Boot cash zahle Oder darf der Händler kein Bargeld nehmen?

Haben die italienschen Händler ebenfalls eine Gewährleistung wie bei uns?

Hab jetzt schon einiges gelesen über den Zustand von "Italienimporten" da bin ich mal gespannt was uns erwartet.



Gruß Claus
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  #2  
Alt 03.10.2013, 08:56
ulf_l ulf_l ist offline
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Hallo

Meines Wissens darf ein Händler in Italien Summen ab 1000 Euro nicht mehr in Bar annehmen.
Das stand z.B. auch immer auf der Rechnung vom Campingplatz mit drauf.

Gruß Ulf
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  #3  
Alt 04.10.2013, 10:17
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Monoposti Monoposti ist offline
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Das Kurzeitzeitkennzeichen von Italien nach Deutschland ist eigentlich nicht erlaubt. Ich habe es trotzdem gemacht , auch über die Schweiz.War auch am Zoll kein Problem.

Das Problem ist, daß Du das Kennzeichen in Italien anbringst.
Wenn Du es in D anbringst und nach Italien und zurück fährst, ist es wieder erlaubt ....

Ich hätte bei einem Anhänger nach wie vor kein Problem, dies nochmal zu tun, aber wenn es denn wirklich schiefgeht, wird es teuer in Italien .......

Du brauchst eigentlich ein Ausfuhrkennzeichen aus Italien oder das bestehende Nummerschild des Italieners, daß Du nach Ankunft in D, zurückschickst zum Abmelden.

Offiziell darf kein Bargeld > € 1000,-- mehr bar angenommen werden. Beim Händler weiß ich es nicht, könnt mir aber vorstellen, da dies bei ihm ja über die Faktura läuft, das es ausgenommen ist.

Wenn Dein Verkäufer die Kohle annimmt, weißt Du eh wie er das Boot dann einst bezahlt hat .......nämlich cash

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Meine Idee war: Nimm den Laptop mit und nach Besichtigung mach eine Online Anweisung oder telefonisch mit Deiner Hausbank. Mußt halt noch 1-2 Tage Urlaub dranhängen...
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LG Ralf

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  #4  
Alt 04.10.2013, 12:36
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NoWayOut NoWayOut ist offline
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Hab mein Boot vor 3 Wochen in Italien gekauft!

1. Hab die Kaufsumme nach Besichtigung via SEPA Verfahren überwiesen, war innerhalb 24 Stunden auf dem Konto in Italien!
Mein Verkäufer, Privatperson, wollte das Bargeld nicht, hab 500 € angezahlt, Rest überwiesen bis auf 500 € die ich ihm bei der Abholung gab! - Alles ganz legal!

2.Habe mit dem Verkäufer ausgehandelt, dass er mir die halbe Strecke entgegenfährt, somit musste ich nur 900 km anstatt 1600 km fahren um das Boot abzuholen!
Habe dann auf einer Raststelle die italienischen Kennzeichen abmontiert & das österreichische Überstellungskennzeichen montiert ( Blaue Kennzeichen ).
Dieses ist laut WKO und ÖAMTC in Italien zulässig, nicht so ein deutsches Kurzzeitkennzeichen!
Irgendwo hier Im Forum schwirrt sogat der Gesetzestext herum!

Aber ich würds bei einem Anhänger riskeren, nicht aber bei einem PKW!
Habe bei der Fahrt nach Italien einen österreichische LKW überholt,der auf seinem Sattelauflieger ein rotes Kennzeichen montiert hatte! - Dieses ist in Östereich nur für Fahrradständer auf Anhängerkupplung zulässig!
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Beste Grüße

FLORIAN

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  #5  
Alt 04.10.2013, 12:48
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seppzi seppzi ist offline
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HAllo Claus,

ich hab vor zwei Jahren mein Boot in Italien von Privat gekauft, und auch bar bezahlt.
Das war für den Verkäufer überhaupt kein Problem.

Gewerbliche Verkäufer durfen aber Bargeld ab einer gewissen Höhe in Italien nicht mehr annehmen. (ich glaube ab 1000€)

Zum Thema Kurzzeitkennzeichen habe ich folgendes gefunden.

Um Links zu sehen, bitte registrieren

Ich denke man kann problemlos das Kennzeichen auch in Italien anbringen und damit nach Hause fahren.

Habe ich jedenfalls getan, und weder an der italienischen noch an der schweizer Grenze Probleme gehabt.


Gruß

Sepp
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  #6  
Alt 05.10.2013, 00:04
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Du hast Deinen eigenen Link nicht durchgelesen, oder........
Die Antwort steht doch drin........es ist verboten im Ausland die Kennzeichen anzubringen,
dann kannst nicht schreiben, es geht
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LG Ralf

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  #7  
Alt 05.10.2013, 23:12
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seppzi seppzi ist offline
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Ja schon aber wer will denn wissen, wo ich die Kennzeichen angebracht habe?

Wenn der Trailer kein italienisches Kennzeichen mehr hat, kann ich ihn auch aus Deutschland mitgebracht haben.....

Auf jeden Fall ist das fahren mit dem Kennzeichen in Italien erlaubt.



Gruß

Sepp
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  #8  
Alt 05.10.2013, 23:59
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Ja , ist ziemlich stimmig, wenn sie Dich in Italien mit italienischen Trailerpapieren oder KV erwischen und Du den von Deutschland mitgebracht haben sollst.......

Verstehs nicht falsch, ich würde es auch wieder riskieren mit Anhänger, aber Fakt ist......es ist nicht erlaubt.....und das sollte auch so dargelegt werden, wenn jemand danach fragt.
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LG Ralf

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  #9  
Alt 06.10.2013, 08:45
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Zitat:
Zitat von seppzi Beitrag anzeigen

Auf jeden Fall ist das fahren mit dem Kennzeichen in Italien erlaubt.
Gruß
Sepp
Kannst - wie ich auch mal beim ADAC nachfragen . Das nennt sich dann "unzulässige Fernzulassung" wenn Du mit den Kurzkennzeichen ins Ausland fährst um mit einem Fahrzeug wieder nach Deutschland zurückzufahren ..
Ich hole in 3 Wochen meine OSPREY aus England ab . Da ist es noch verrückter da dort die Trailer mit der gleichen Nummer laufen wie das Zugfahrzeug

Italien steht übrigens ganz oben auf der Liste die hinter sowas her sind .
In einigen anderen Ländern wir es aktzeptiert bzw geduldet .
__________________
Gruss aus StPetersburg - Jürgen

Scorpion 8.6m Diesel / Yanmar 6LP STZ 315PS / Bravo III XR Racing
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  #10  
Alt 06.10.2013, 11:02
Hartschale Hartschale ist offline
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So zurück aus Italien mit neuem Boot

Zu der Überführung folgendes:

Nachfrage bei der Zulassungsstelle: unerlaubte Fernzulassung bei Kurzzeitkennzeichen, erste Nachfrage beim ADAC: kein Problem mit Kurzzeitkennzeichen, scheint aber eine falsche Aussage gewesen zu sein.


Interessanter ist schon dies hier:

Ausländischer Anhänger hinter deutschem Zugfahrzeug

Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.

In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz, müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein; der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss gewährleistet sein.

Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten - während des vorübergehenden Verkehrs in Deutschland - grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer angelegten Standortbegründung in Deutschland findet deutsches Kfz-Steuerrecht Anwendung.

Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die regelmäßig versicherungsfrei sind.

Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug gekoppelt, umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung ist eine Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter für Schäden, die im angekoppelten Zustand eingetreten sind (erweiterte Haftung nach StVG).

Deutscher Anhänger hinter ausländischem Zugfahrzeug

Ein inländischer Anhänger muss eine Zulassung mit Fahrzeugschein und eigenen Kennzeichen haben, wenn er hinter einem ausländischen Zugfahrzeug mitgeführt wird. Zulassungsfreie Anhänger (mit Betriebserlaubnis und ohne eigenes Kennzeichen) müssen mit Wiederholungskennzeichen des ausländischen Zugfahrzeugs versehen sein.

Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Michael Nissen

Juristische Zentrale - Leiter Internationales Recht

ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München

Tel. 089/76 76-34 88 Fax. 089/76 76-86 70

mailto:michael.nissen@adac.de
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  #11  
Alt 06.10.2013, 11:36
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Ein Bild von unserem neue Stück will ich nicht vorenthalten, ein Pholas 21.

Das Boot braucht jetzt etwas Liebe dafür war der Preis ziemlich ok. Von der Substanz passt es schon aber viele kleine optische Sachen...
Angehängte Grafiken
Dateityp: jpg DSC_1077 klein.JPG (150,4 KB, 48x aufgerufen)
Dateityp: jpg DSC_1080 klein.JPG (232,4 KB, 40x aufgerufen)
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  #12  
Alt 06.10.2013, 14:40
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Ja dann Glückwunsch und viel Spass damit.Scheint ja alles geklappt zu haben .

Fetter Motor......der grosse oder kleine im Hubraum?

Der Auszug oben stammt aber aus den Jahren, wo die Anhänger noch nicht zulassungspflichtig waren ? Da war es üblich, dass die Hänger die Kennzeichen der Zugfahrzeuge trugen und solange diese am Fahrzeug eingekuppelt waren, auch haftplichtversichert waren.

Bei einachsigen Anhängern ist das versicherungstechnisch noch immer so (Sport und Arbeitsanhänger ),heute jedoch mit eigenen Kennzeichen.

Aber eigentlich blickt da eh keiner durch, vermutlich deswegen wirds toleriert
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LG Ralf

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  #13  
Alt 06.10.2013, 14:55
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keine Ahnung ob Großer oder Kleiner .... 3279cmm steht in den Papieren

Die Regelung schein aktuell zu sein, ist vielleicht auch für jeden der ein Boot überführen will, hier der Link zum ADAC "gemischtes Doppel" Um Links zu sehen, bitte registrieren

Also interpretiere es so, das man einfach sein Fahrzeugkennzeichen auf den zugelassenen Ausländerhänger draufschraubt und gut ist. Die Italiener machen es ebenso. Wie es allerdings in den Transitländern aussieht ist wieder etwas anderes.

Gruß Claus
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  #14  
Alt 06.10.2013, 16:34
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.............ist der " Große " mit viel Buummms
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  #15  
Alt 06.10.2013, 21:06
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Böse

Hallo,

das deutsche Kurzkennzeichen darf im EU-Ausland benutzt werden, wurde aber in Italien seit Anfang 2013 amtlich gesperrt wegen Missbrauch. Mir ist nicht bekannt, das dies sich geaendert hat.

Bitte im Thread Bootskauf in Italien nachlesen!
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