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allgemeines Zubehör Diskussionen zum Thema Hilfsmittel und Zubehör für den Gebrauch am und im Boot.

 
 
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  #16  
Alt 17.08.2005, 12:52
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am Kern der Sache vorbei

Zitat:
Zitat von rotbart
Das Flaggenrechtsgesetzt für aus :
§ 8
(2) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben gesetzt werden.
(3) Die Bundesflagge ist beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen zu zeigen.

sowie

(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.
(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
-----------------------------
Die meinung von Journalisten oder anderen Privatpersonen oder Vereinen ist da nicht maßgebend.
Es ist sogar STRAFBAR mit bis zu 6 Monaten Haft und 180 Tagessätzen (in D)

Hallo Zusammen,

zunächst bin ich kein Flaggenfreund und fahre deshalb auf dt. Binnenrevieren ohne Beflaggung, da hier keine Verpflichtung zur Flaggenführung besteht. Auch an der deutschen Küste besteht m.E. nur eine Verpflichtung zu Flaggenführung für Binnenschiffe, die in das Binnenschafffahrtsregister eingetragen sind (da bin ich mir aber noch nicht ganz sicher).

Trotzdem würde ich es im Ausland natürlich gerne richtig machen, soll heißen nicht nur die nach dortigen Gesetzen evtl. zwingend vorgeschriebene eigene Nationalflagge setzen, sondern auch die Gastlandflagge, um nicht unhöflich zu sein.

Ich habe nur einen Geräteträger mit Aufnahmen für je 2 Flaggen an beiden Seiten zur Verfügung und beabsichtige nicht, einen zusätzlichen Flaggenstock o. ä. zu beschaffen. Für die Gastlandflagge bliebe daher nur der Platz über der Nationalflagge oder die BB-Seite, womit ich eine ähnliche Ausgangssituation habe, wie HCC.

Das von Rotbart zitierte Flaggenrechtsgesetz gibt m.E. für diese Frage rein gar nichts her, auch wenn er es immer wieder als Keule gegen Argumente einsetzt .

Ich bezweifle bereits, dass das deutsche Flaggenrechtsgesetz auf fremden Hoheitsgewässern zur Anwendung kommt, da die nationalen Regelungen zumindest vorrangig sein dürften und wer sollte einen möglichen Verstoß gegen das deutsche Flaggenrechtsgesetz im Ausland denn überhaupt ahnden? Die ausländische Wasserschutzpolizei?

Die zitierten Vorschriften würden aber selbst dann nichts für die Fragestellung hergeben, wenn sie in ausländischen Küstengewässern anwendbar wären, denn:

- § 8 bestimmt doch lediglich, dass an der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt wird, nur noch Signalflaggen gesetzt werden dürfen – darüber, darunter oder daneben ist aber gerade nicht „an der Stelle“. Sonst könnte man ja auch sagen es sei der komplette Geräteträger gemeint - der wäre dann für alle anderen Flaggen tabu. Ist doch Unsinn...

- § 6 hat mit dem Problem „wo setze ich die Gastlandflagge“ rein gar nichts zu tun, er verbietet lediglich das Führen der Fahnen der deutschen Bundesländer oder bestimmter dt. Regionalflaggen anstelle der Bundesflagge. Deshalb die Formulierung „dürfen nur neben (also nicht anstatt der Bundesflagge) geführt werden“. Das Wort "neben" ist also sicher nicht auf den Anbringsort bezogen, sondern meint schlicht zusätzlich.

Daher bitte, lieber HCC, lass uns an Deinem Wissen teilhaben, wie deutsche Hoheitsträger das Problem bewerten : gehört die Gastlandflagge nach StB über die Nationale oder an die BB-Seite des Geräteträgers, wenn sich kein anderer Platz findet?

Gruß
Carsten
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