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  #1  
Alt 11.05.2006, 17:23
Benutzerbild von uzsjhb
uzsjhb uzsjhb ist offline
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Garantie?

Hallo zusammen,


leider ist mir folgendes passiert:

Anfang April meinen im Januar gebraucht gekauften Motor zu einem Yamaha Händler zwecks Inspektion.

Eines Tages ein Anruf. Inspektion durchgeführt, Probelauf nicht möglich.

Nach einem Check wurde vermutet, dass die CDI Einheit defekt ist. Na Prima

OKay.

Motor wurde vom Vorbesitzer am 06.05.2005 als Vorführmotor gekauft. Serviceheft habe ich erhalten mit Datum, allen Eintragungen und der Kopie der damaligen Rechnung.


Heute Motor abgeholt und 175 Euro für die Inspektion abgeschottert. Darunter aber der Passus, dass die Garantieleistungen (CDI-Einheit 490 Euro) vom OK von Yamaha Deutschland abhängig ist und das ist wiederum abhängig z.B. von der Frage, ob der Motor bei Yamaha registriert worden ist.

Schön, hinterher ist man immer schlauer. Aber ernsthaft, vorher soll man wissen, dass eine Garantie von gewissen Bedingungen abhängig ist, die zumindest außerhalb meiner Lebenserfahrung liegt. Ich war der Meinung Service Heft und Kaufnachweis reichen bei Abwicklung von Garantieansprüchen.

An wen kann ich mich im Falle, dass die Garantie nicht greift, halten? An den Vorbesitzer oder an den Händler (bekannte Firma aus dem Süddeutschen Raum), der den Motor an den 1. Besitzer verkauft hat?

Über zahlreiche Antworten, Vorschlägen, Erfahrungen würde ich mich freuen.
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  #2  
Alt 11.05.2006, 17:44
stebn stebn ist offline
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Zitat:
Zitat von uzsjhb
An wen kann ich mich im Falle, dass die Garantie nicht greift, halten? An den Vorbesitzer oder an den Händler (bekannte Firma aus dem Süddeutschen Raum), der den Motor an den 1. Besitzer verkauft hat?
Wieso an den Vorbesitzer?? War doch Privatverkauf!! Es sei denn er hat dir etwas verschwiegen!!

Die Firma die den Motor an den 1. Besitzer verkauft hat?? Was hat die mit dir zu tun??

Nur Yamaha ist dein Ansprechpartner!

Ich weiß das die ABs immer Registriert werden müssen. Wie weit das mit Garantieausschluß etwas zu tun hat kann ich dir nicht sagen. Der Motor wäre jetzt auch kaputt wenn der Registriert worden wäre. Wenn du natürlich keine Wartung durchführen lassen hast ist die Garantie futsch...
Ob die Garantie an einem 2. Besitzer übertragbar ist!!?? Ich gehe mal davon aus. Ist beim Auto ja auch so.

Ich würde mal FREUNDLICH bei Yamaha anfragen. Nicht über die Werkstatt mit Yamaha klären lassen.
__________________
Gruß Stefan
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  #3  
Alt 11.05.2006, 17:46
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Kleinandi Kleinandi ist offline
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Hi
Vom Vorbesitzer kannst Du wenig erwarten.Aber ich gehe davon aus das Yamaha das auf Garantie übernimmt....ob registriert oder nicht.

Grüße Andi
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  #4  
Alt 11.05.2006, 17:55
Benutzerbild von DieterM
DieterM DieterM ist offline
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Hallo Noname UZS...,

wenn Deine Werkstatt den Garantieantrag an YAM in D eingereicht hat, dann kannst Du nur hoffen. Das ist fair. Auch der Vorbehalt ist fair. Normal wäre die Vorauszahlung und dann bei Garantiebestätigung die Kreditierung.

Da Du den Motor von Privat gekauft hast, kannst Du Dich nicht an diesen Vorbesitzer wenden. Er könnte Dir aber behilflich sein mit dem Händler, wo er den Motor her hat.

Eine Werks-Garantie zählt in der Regel ab Neu-Kaufdatum oder bei einem Vorführmotor ab den Tag der ersten Inbetriebnahme durch den Händler (nur bei odentlicher Ausfüllung der Garantie-Unterlagen). Die entscheidende Frage wäre hier, was hat der Händler dem Vorbesitzer als Werksgarantie genannt?

Wenn Dir YAM eine Garantie ablehnen sollte für die CDI-Einheit, was eher unwarscheinlich wäre, wenn der Motor nur wenig Betriebsstunden hat, dann wirst Du um die Bezahlung der Kosten bei Deiner Werkstatt nicht drumrum kommen, leider. Ob Du dann noch diese Kosten bei dem Händler Deines Vorbesitzers entreiben kannst, wird sicher sehr schwierig werden, wenn nicht gar unmöglich.

Eine Garantie dürfte es zumindest nicht sein, wenn Du die Elektrik am Boot selbst verlegt hast und dabei die CDI-Einheit beschädigt hast. Das läßt sich aber überprüfen an dieser. Dazu dürfte Deine Werkstatt die Einheit an YAM zur Überprüfung eingesandt haben.
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  #5  
Alt 11.05.2006, 18:27
rotbart
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Zitat:
Zitat von DieterM
Hallo Noname UZS...,

wenn Deine Werkstatt den Garantieantrag an YAM in D eingereicht hat, dann kannst Du nur hoffen. Das ist fair. Auch der Vorbehalt ist fair. Normal wäre die Vorauszahlung und dann bei Garantiebestätigung die Kreditierung.

Da Du den Motor von Privat gekauft hast, kannst Du Dich nicht an diesen Vorbesitzer wenden. Er könnte Dir aber behilflich sein mit dem Händler, wo er den Motor her hat.

Eine Werks-Garantie zählt in der Regel ab Neu-Kaufdatum oder bei einem Vorführmotor ab den Tag der ersten Inbetriebnahme durch den Händler (nur bei odentlicher Ausfüllung der Garantie-Unterlagen). Die entscheidende Frage wäre hier, was hat der Händler dem Vorbesitzer als Werksgarantie genannt?

.
Sorry das sehe ich nicht so, wenn ich ein 1/2 Jahr altes Auto von privat kaufe, gilt die Restgarantie auch für mich - das ist EU RECHT, wenn der Motor also legal erworben wurde (kein Grauimport) dann gilt die Garantie und ich würde im zweifel Klage androhen, dann wird YAM sicher weich, wegen der negativ-Publicity.
Mann soll sich hier von der Großindustrie nicht abzocken lassen, die verdiehnen sowieso zuviel

Und bei einem Vorführmodell gilt die Garantie ab dem Moment wo er vom Vorführmodell zu verkauften Modell wird. , was der Händler damit gemacht hat ist egal ! Es haftet im zweifel selbst !!!

All das ist EU-weit geregelt.
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  #6  
Alt 11.05.2006, 21:52
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DieterM DieterM ist offline
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Zitat:
Zitat von rotbart
Sorry das sehe ich nicht so, wenn ich ein 1/2 Jahr altes Auto von privat kaufe, gilt die Restgarantie auch für mich - das ist EU RECHT, wenn der Motor also legal erworben wurde (kein Grauimport) dann gilt die Garantie und ich würde im zweifel Klage androhen, dann wird YAM sicher weich, wegen der negativ-Publicity.
Mann soll sich hier von der Großindustrie nicht abzocken lassen, die verdiehnen sowieso zuviel

Und bei einem Vorführmodell gilt die Garantie ab dem Moment wo er vom Vorführmodell zu verkauften Modell wird. , was der Händler damit gemacht hat ist egal ! Es haftet im zweifel selbst !!!

All das ist EU-weit geregelt.
Lieber Roland,

hier geht es um einen Outboarder und nicht um ein zugelassenes Auto. Da gibt es leider gewaltige Unterschiede und hängt sehr davon ab wann und wie der Outboarder für Vorführungen (an einem Boot?) in Betrieb gegangen ist und wie alt er wirklich ist.

In der Regel sollte ein YAm Outboarder 2 Jahre Werksgarantie haben bei Neukaufdatum oder erste Inbetriebnahme (Vorführungen), und die großen Inspektionen in der Vertragswerkstatt durchgeführt werden, insbesondere ist hier auch die erste INspektion nach 10 B'Std. bei YAM fällige Garantie-Inspektion (Ventile werden da u.a. mit überprüft!), sonst ist die Werksgarantie sowieso futsch.

Aber es kann ja auch sein, das mit der Elektrik anBord schon beim Vorbesitzer gebastelt wurde (letzten Januar gekauft und jetzt ertsmal zur Inspektion!), und die CDI-Einheit deswegen den Geist aufgegeben hat, das geht elektrisch sehr schnell wie hier schon woanders berichtet wurde.

So möchte ich doch hoffen, das unser Freund die von seiner Werkstatt eingereichete Werksgarantie bei YAM auch bekommt und drücke ihm die Daumen dazu!
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  #7  
Alt 11.05.2006, 22:09
rotbart
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Zitat:
Zitat von DieterM
Lieber Roland,

hier geht es um einen Outboarder und nicht um ein zugelassenes Auto. Da gibt es leider gewaltige Unterschiede und hängt sehr davon ab wann und wie der Outboarder für Vorführungen (an einem Boot?) in Betrieb gegangen ist und wie alt er wirklich ist.
Sorry Dieter
da gibt es keinen Unterschied, ganz egal ob du einen Motor, eine Kaffemaschine oder ein Auto kaufst
Zitat:
Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat, steht der Verkäufer steht dafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Seit der BGB-Novellierung bedeutet das auch, dass Werbeaussagen zutreffen müssen und Lieferungen mengenmässig richtig ausgeführt sein müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.
Diese Garantie ist UNABHÄNGIG ob das Teil von Privat an Privat weitergegeben wird, nur falls der Käufer ein Gewerbetreibender ist kann es u.U. etwas anders sein, aber nie zum Nachteil des Käufers.
Was der gewerbliche VK mit dem Teil gemacht hat ist egal.
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