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Papierkram Führerschein,Versicherung,Kennzeichnung,Zulassung,Anmeldung..

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  #31  
Alt 04.01.2016, 15:16
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Zitat:
Zitat von Palsteg Beitrag anzeigen
Die ursprüngliche Frage zur Gesetzeslage mal außen vor gelassen.....

In eigentlich jedem Hafen in D an der Ostsee sieht man Kinder
jüngeren Alters mit kleinen Schlauchies oder Beibooten im oder
je nach Wetter auch vor dem Hafen mit kleinen Motoren herumtukkern.

Ich habe bisher nicht den Einduck gehabt, dass sich diese Kids unsicher
oder nicht umsichtig/ verantwortungsvoll verhalten. Schwimmwesten
tragen sie immer und die Eltern geben klare Anweisungen was geht
oder nicht geht.
Meistens haben diese Kids den Wassersport im wahrsten Sinne des
Wortes zusammen mit der Muttermilch bekommen und ein sehr gutes
Gespür für Wasser wie Umgang mit dem Boot und dem Umfeld/ Ausweichen.

Und vor allem: Sie haben alle einen Riesenspaß dabei und es macht
Spaß dem Treiben zuzuschauen.

Kids im Alter Richtung Pubertät bauen da schon eher mal Mist. In
diesem Alter neigt man dazu Grenzen auszuloten. Gesehen habe ich
das auf dem Wasser aber auch noch nicht ein einziges mal.

Das ist meine persönliche Erfahrung mit motorisierten Kids auf dem Wasser.
Ganz genau meine Meinung und so handhabe ich es mit meinem Junior auch.

Nachdem mein Sohn vorletzten Sommer ein eigenes Schlauchboot zum 11. Geburtstag bekam und er völlig verbotener Weise damit bei uns in HR vor der Mole herum getuckert ist, hatte ich dann im Herbst auf der Hanseboot 2014 erst mit dem ADAC, dann mit der WaschPo und dann wieder mit dem ADAC gesprochen:

Durch die Neuregelung ist MoBo fahren erst ab 16 Jahren möglich, jünger nur innerhalb der Kinder-/Jugendlizenzen in der ADAC Rennserie mit 4 PS Motoren, andere Möglichkeiten gibt es wohl offiziell nicht.

ABER: Dinghy fahren wird in allen mir bekannten Ostsee-Sportboothäfen toleriert, da die alte Gesetzeslage immer noch in den Köpfen ist. Wenn ein Kind den Wassersport seit dem Säuglingsalter aufsaugt und verantwortungsvoll mit erlebt und aufwächst, spricht in meinen Augen auch nichts dagegen. Ich lasse meinen Sohn durch die Gegend tuckern!

Und nebenbei: Das Fahren der Zwerge reguliert sich von selbst. Mein Sohn hat mit 11, den 2,5er Suzi kaum anreißen können und hatte dann meistens seinen 2 j älteren Cousin mit an Bord. Letzten Sommer mit 12 j. waren die Arme dann endlich lang genug für die Anlasserschnur und er hatte mächtig viel Spaß. Das Boot hat KEINE Registrierung und ist offizieller Tender zu meinem RIB ;-)
Und da er in HR eigentlich einen Führerschein besitzen müsste fährt er in Ermangelung des ausreichenden Alters halt auf Papas Risiko durch die Bucht. :-)) ... und dann lernt man auch schon mal die ersten Seenotzeichen (Lächeln und Winken), wenn plötzlich mitten in der Bucht der kleine Tank leer ist und der Wind zu stark wird, als dass der Zwerg gegenan rudern könnte, hahaha

Ich sag nur learning bei doing!
__________________
Viele Grüße, Peter
____________________________
P.S.: Wer lesen kann ist klar im Vorteil :zwinkern

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  #32  
Alt 04.01.2016, 15:40
Impeller 66 Impeller 66 ist offline
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Ich habe heute die Antwort erhalten....

hier der Ausschnitt der Mail.....

Geändert von Impeller 66 (04.01.2016 um 15:48 Uhr)
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  #33  
Alt 04.01.2016, 15:53
Impeller 66 Impeller 66 ist offline
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...........


hinsichtlich Ihrer Anfrage hier der einschlägige Paragraph aus der Sportbootführerscheinverordnung- See:
*
Den für Ihre Anfrage relevanten Teil habe ich gelb unterlegt.
*
Zusammenfassend darf das Kind im Alter von 13 - 15 Jahren allein fahren, wenn es körperlich und geistig dazu in der Lage ist, ein Führerschein ist nicht erforderlich, sofern die PS-Grenze nicht überschritten wird. Ferner darf die Nutzung nicht gewerblich sein.




SportbootFüV-See
§ 1
Fahrerlaubnis
*
(1)
Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad.
Keiner Erlaubnis bedürfen:

1.
Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän oder zum nautischen Schiffsoffizier, eines Befähigungsnachweises zum Schiffsmechaniker
oder eines sonstigen vom *Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses
zum Führen eines Wasserfahrzeuges auf den Seeschifffahrtsstraßen,

2.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,
*
3.
Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat,
*
4.
Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 KW oder weniger beträgt,

5.
Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt,

6.
Inhaber eines von einer gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheins beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen.
*
Eine Übersicht über die nach Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitz der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtliche vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 S. 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2 nur, soweit
*
1.******* die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und
*
2.******* die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist;
*
das Bundesministerium* für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.
(2)
Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage (Sportbootführerschein-See) nachzuweisen. Der Sportbootführerschein-See oder, wenn vorhanden, der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein oder der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S.394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1938), in der jeweils geltenden Fassung oder ein in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis ist beim Führen von Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3)
Eine nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17.Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), geändert durch die Verordnung vom 21.Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107), erteilte Fahrerlaubnis steht einer Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 gleich. Ein nach dieser Verordnung ausgestellter Motorbootführerschein gilt als Sportbootführerschein im Sinne des Absatzes 2.
*
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  #34  
Alt 04.01.2016, 17:39
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Wo steht das mit 13 bis 15 Jahren oder war das eine müdliche Auskunft?

Danke
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Ich bin jetzt in einem Alter, in dem dir der Körper am nächsten Tag ganz leise ins Ohr flüstert: mach das nie, nie wieder.







Liebe Grüsse
Andreas
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  #35  
Alt 04.01.2016, 17:56
Impeller 66 Impeller 66 ist offline
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kinder fahren

Zitat:
Zitat von Visus1.0 Beitrag anzeigen
Wo steht das mit 13 bis 15 Jahren oder war das eine müdliche Auskunft?

Danke

Das war so meine frage an die Wapo. Es gibt keine Altersgrenze. (geistig und körperlich) in der Lage sein.
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  #36  
Alt 04.01.2016, 21:06
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Palsteg Palsteg ist offline
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Nun kommt wohl keiner mehr drumherum seinem Junior oder
Juniörin das erste eigene Schlauchboot zu verwehren...zum Glück
ist Weihnachten ja noch weit hin....
__________________
Moin

Heino
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  #37  
Alt 04.01.2016, 21:53
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kinder fahren

Zitat:
Zitat von Palsteg Beitrag anzeigen
Nun kommt wohl keiner mehr drumherum seinem Junior oder
Juniörin das erste eigene Schlauchboot zu verwehren...zum Glück
ist Weihnachten ja noch weit hin....
Da hast du recht. Ich habe meiner Tochter auch schon gesagt das täglich im Urlaub Schlauchboot gefahren wird.
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  #38  
Alt 05.01.2016, 14:38
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Zitat:
Zitat von Impeller 66 Beitrag anzeigen
...

SportbootFüV-See
§ 1
Fahrerlaubnis
...
3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat,
*
4. Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 KW oder weniger beträgt,

5. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt,
...
Danke für diese "offizielle" Anfrage und Veröffentlichung der Antwort hier!

Interessant dabei ist für mich noch, dass ja anscheinend "vorletzten Herbst" in Vorbereitung auf die 15 PS Regelung selbst innerhalb der offiziellen Organe Unsicherheit herrschte, obwohl der alte 5 PS Passus selbst, wie im Anfang des Themas zitiert, bereits uralt ist und weiterhin Gültigkeit hat.

Somit herrscht jetzt endlich Klarheit!
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Viele Grüße, Peter
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P.S.: Wer lesen kann ist klar im Vorteil :zwinkern

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  #39  
Alt 05.01.2016, 14:45
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Hallo,
auch von mir Danke für Dein Nachhaken, es betrifft mich zwar nicht, aber man weiß ja nie...

Hört sich doch ganz anders an als die erste Aussage die Dir telefonisch gemacht wurde, also am besten diesen Beitrag ausdrucken und mitführen, wer weiß ob der eventuell kontrollierende Beamte das dann so genau weiß.....!

Gruß Peter
__________________
P.G.
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  #40  
Alt 05.01.2016, 17:17
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Kinder fahren

Zitat:
Zitat von skymann1 Beitrag anzeigen
Hallo,
auch von mir Danke für Dein Nachhaken, es betrifft mich zwar nicht, aber man weiß ja nie...

Hört sich doch ganz anders an als die erste Aussage die Dir telefonisch gemacht wurde, also am besten diesen Beitrag ausdrucken und mitführen, wer weiß ob der eventuell kontrollierende Beamte das dann so genau weiß.....!

Gruß Peter

Danke Peter das habe ich schon gemacht.

Gruß Holger
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