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  #16  
Alt 29.09.2007, 20:23
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Freiheit Freiheit ist offline
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Zitat:
Zitat von snoopy21
Hi Michael,

eines der Probleme dabei ist, dass ein Wohnwagen keine Anhängerkupplung dran hat, wo man noch einen Trailer dahinter hängen könnte ...

.
Hi Thomas,

ich denke das Problem lässt sich mit einem Schweißgerät recht einfach lösen!
In GR würde das bestimmt niemand stören , in It und D wohl eher. Wobei bei den Landwirtschaftlichengeräten dieses möglich ist. Die Anreise nach GR würde aber in diesem Fall wohl etwas länger dauern.

Gruß Michael
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Sorge dich nicht, was kommen könnte, sonst zahlst du im Voraus Zinsen für Schulden, die du vielleicht niemals machen wirst.
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  #17  
Alt 29.09.2007, 20:48
rotbart
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Warum nimmt das eigentlich niemand ernst ????
---------------------
Also ganz oder garnicht, nur eine kleine Rundum wäre mir zu unsicher, besorgt Dir dann wenigstens eine kräftige (Fische) Lampe, das geht auch ganz ohne Strom z.B. mit Petroleum (das gilt heute noch, gibt sogar zertifizierte Exemplare !!! ! <die sind allerdings für Dein Boot zu groß>)
----------------------------------
Beleuchtung MUSS NICHT elektrisch sein !!!!!!
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  #18  
Alt 29.09.2007, 20:58
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Zitat:
Zitat von ghaffy
[Für die Experimentierer: Aufzupassen ist auf folgendes: "Dynamo-Effekt"!
Dh.: Der Stator funktioniert wie ein Fahrraddynamo: Er liefert bei der Drehzahl x den Strom y. Wird dieser Strom von einem "Grossverbraucher" (Batterie) verbraucht, dann erreicht die Spannung den Wert z. Wird der Grossverbraucher weggeschaltet, kleine Verbraucher bleiben aber, dann fliesst weiterhin Strom und die Spannung steigt rapide auf z+n an.

Praktisch: Mit Batterie und Positionslampen angeschlossen zeigt das Voltmeter zB 12 V. Wird die Batterie abgeklemmt zeigt das Voltmeter plötzlich zB 36 V. Die Positionslampen brennen womöglich durch. "Dynamo-Effekt" beim Fahrrad ist ähnlich: brennt zB das Rücklicht durch, brennt auch gleich das Vorderlicht durch, weil die Spannung ansteigt.

Daher: NICHT einfach an die zwei Stator-Drähte einen Gleichrichter und dann Verbraucher anschliessen, da geht die Spannung erst mal hoch, sonder IMMER auch eine Batterie als "Grossverbraucher" anschliessen.]
Warum schreibst du das so klein, das ist ja genau der Punkt, um den es geht!
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  #19  
Alt 30.09.2007, 01:33
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So. Watt denn nun mit den Lichtern ????

Das mit den leidigen Vorschriften lässt einem ja keine Ruhe.


Ich hab mal aus der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und den beliebten Kollisionsverhütungsvorschriften die für Sportboote (<12m) relevanten Vorgaben hinsichtlich der Beleuchtung nachgelesen und im Folgenden mal zusammengestellt.


Die SeeSchStrO gilt wohl nur in deutschen Hoheitsgewässeren, aber nicht in denen von HR, GR, I …


SeeSchStrO:

§ 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen

1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Positionslaternen und Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist. § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln müssen Positionslaternen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 Metern Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlage sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung dürfen nichtelektrische Positionslaternen verwendet werden.


§ 10 Kleine Fahrzeuge
(1) Abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.
(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstaben a und c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.




Die Kollisionsverhütungsvorschrift (KVR) gilt augenscheinlich international:

Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See) (Kollisionsverhütungsregeln – KVR)


Regel 1: Anwendung

a) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern.

b) Diese Regeln berühren nicht die von einer zuständigen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahrbar sind.
Solche Sondervorschriften müssen mit diesen Regeln soweit wie möglich übereinstimmen.

c) Diese Regeln berühren nicht die von der Regierung eines Staates erlassenen Sondervorschriften über zusätzliche Positions- oder Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale für Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder über zusätzliche Positions- oder Signallichter oder Signalkörper für fischende Fahrzeuge in einer Fangflotte. Diese zusätzlichen Positions- oder Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale müssen nach Möglichkeit so beschaffen sein, dass sie nicht mit einem anderen, nach diesen Regeln zulässigen Licht, Signalkörper oder Schallsignal verwechselt werden können.



e) In allen Fällen, in denen eine Regierung feststellt, dass ein Fahrzeug besonderer Bauart oder Verwendung eine Regel über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen nicht in vollem Umfang befolgen kann, muss das Fahrzeug diejenigen sonstigen Bestimmungen über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über die Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen befolgen, die nach Auffassung der betreffenden Regierung diesen Regeln am nächsten kommen.

_________


Regel 22: Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so dass folgende Mindesttragweiten erreicht werden:

c) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
- Topplicht, 2 Seemeilen;
- Seitenlicht, 1 Seemeile;
- Hecklicht, 2 Seemeilen;
- Schlepplicht, 2 Seemeilen;
- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

d) Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,
- weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.



Regel 23: Maschinenfahrzeuge in Fahrt

a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss führen

i) ein Topplicht vorn;

ii) ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;

iii) Seitenlichter;

iv) ein Hecklicht.



d) i) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und Seitenlichter führen;

ii) ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und muss, wenn möglich, außerdem Seitenlichter führen;

iii) das Topplicht oder das weiße Rundumlicht auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf außerhalb der Längsachse des Fahrzeugs geführt werden, wenn die Anbringung über der Längsachse nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse des Fahrzeugs geführt oder so nahe wie möglich in derselben Längsachse wie das Topplicht oder das weiße Rundumlicht angebracht werden.



Anlage I : Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper

2. Senkrechte Anordnung und senkrechter Abstand der Lichter




d) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf das oberste Licht in einer Höhe von weniger als 2,5 Meter über dem Schandeckel führen. Werden jedoch ein Topplicht zusätzlich zu den Seitenlichtern und dem Hecklicht oder das Rundumlicht nach Regel 23 Buchstabe c Ziffer i zusätzlich zu den Seitenlichtern geführt, so müssen das Topplicht oder das Rundumlicht mindestens 1 Meter höher als die Seitenlichter geführt werden.


f) i) Das Topplicht oder die Topplichter nach Regel 23 Buchstabe a müssen höher angebracht sein als alle anderen Lichter und Sichthindernisse und klar von ihnen sein, sofern nicht unter Ziffer ii etwas anderes bestimmt ist.

g) Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs müssen in einer Höhe über dem Schiffskörper angebracht sein, die drei Viertel der Höhe des vorderen Topplichts nicht überschreitet. Sie dürfen nicht so niedrig angebracht sein, dass sie durch Deckslichter beeinträchtigt werden.


3. Waagerechte Anordnung und waagerechter Abstand der Lichter


d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge braucht dieses Licht jedoch nicht vorlicher als mittschiffs anzubringen, muss es aber möglichst weit vorn führen.
(also Motorboot < 7m <7kn/h)


Dann wär noch folgendes:

8. Lichtstärke

a) Die Mindestlichtstärke wird durch folgende Gleichung bestimmt:

I = 3.43 x 10(hoch)6 x T x D(hoch)2 x K(hoch)-D. Weisse bescheid, nu !?

Darin bezeichnet
I = die Lichtstärke in Candela unter Betriebsbedingungen,
T = den Schwellenwert der Beleuchtungsstärke mit 2 x 10(hoch)-7 lx,
D = die Tragweite in Seemeilen,
K = den Sichtwert.

K ist für die vorgeschriebenen Lichter 0,8, entsprechend einer meteorologischen Sichtweite von ungefähr 13 Seemeilen.
b) Eine Auswahl von Werten, die nach dieser Gleichung berechnet sind, ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben:
Tragweite in Seemeilen Lichtstärke in Candela K = 0,8
D I
1 0,9
2 4,3
3 12
4 27
5 52
6 94




Fazit für meinen Rotschlauch:

Sofern ich auf einen Gerätebügel mit getrennten Seitenlichtern verzichten möchte, wäre demnach für mich eine Zweifarbenlaterne am Bug und ein 1m höher angebrachtes Rundumlicht mit jeweils entsprechender Reichweite erforderlich.

Ein einfaches Rundumlicht reicht nicht
(eine Bootsfahrt zum Essen dürfte wohl nicht als Notstand zählen, selbst wenn ich heftig Hunger habe ). Und da ich weder unter Ruder noch unter Segel fahre, reicht erst recht kein nichtelektrisches Licht (s.SeeSchStrO § 9(2)) !!

Nach §9 (1) SeeSchStrO müssen die Lichter eine BSH-Baumusterzulassung haben. Da die SeeSchStrO nur für deutsche Hoheitsgewässer gilt, darf ich in HR / GR / I ... auch Leuchten benutzen, die nicht BSH-zugelassen sind.

Und es steht nirgendwo geschrieben, dass ich in HR/GR/I... eine Lichtmaschine brauche. D.h. es reicht dort wohl doch eine Auto-Batterie.



Ist das Fazit so richtig ?



.
__________________
Viele Grüße,
Thomas

_________________________
Derjenige, der am meisten plant, wird vom Zufall am härtesten getroffen...
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  #20  
Alt 30.09.2007, 10:13
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ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von snoopy21
So. Watt denn nun mit den Lichtern ????

Fazit für meinen Rotschlauch:

Sofern ich auf einen Gerätebügel mit getrennten Seitenlichtern verzichten möchte, wäre demnach für mich eine Zweifarbenlaterne am Bug und ein 1m höher angebrachtes Rundumlicht mit jeweils entsprechender Reichweite erforderlich.

Ein einfaches Rundumlicht reicht nicht
(eine Bootsfahrt zum Essen dürfte wohl nicht als Notstand zählen, selbst wenn ich heftig Hunger habe ). Und da ich weder unter Ruder noch unter Segel fahre, reicht erst recht kein nichtelektrisches Licht (s.SeeSchStrO § 9(2)) !!

Nach §9 (1) SeeSchStrO müssen die Lichter eine BSH-Baumusterzulassung haben. Da die SeeSchStrO nur für deutsche Hoheitsgewässer gilt, darf ich in HR / GR / I ... auch Leuchten benutzen, die nicht BSH-zugelassen sind.

Und es steht nirgendwo geschrieben, dass ich in HR/GR/I... eine Lichtmaschine brauche. D.h. es reicht dort wohl doch eine Auto-Batterie.



Ist das Fazit so richtig ?
.

Ich meine, so ist das richtig.

rot/grün/weiss rundum, am Schlauch ohne Bügel und Lichtmaschine auch mit Batterie (Monozellen) betrieben und mit Saugnäpfen angebracht, wie zB die hier: Um Links zu sehen, bitte registrieren sind Licht. Du bist ja nicht alleine auf der Welt mit diesem Problem. Was ich gehört habe, soll es sogar mehr als 7 Schlauchboote mit Motor ohne Ladespule weltweit geben

[Meine Erfahrung in HR ist eher, dass ich - bestens beleuchtet - kroatische Boote in der Nacht beinahe über den Haufen fahre, weil deren Positonsleuchten aus einem Glimmstengel bestehen. Nächtens fahre ich trotz allfälliger Ortskenntnis etc. nur bei Vollmond schneller als 10 kn.]
Gruss
Andreas
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  #21  
Alt 30.09.2007, 12:42
goeberl
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wenns um kroatien geht, dann häng dir irgendein lamperl drauf, hauptsache, man sieht dich überhaupt. viel wichtiger ist da unten ein handscheinwerfer, mit dem man alles, was einem vorm boot irgendwie komisch erscheint, mal kurz anleuchten kann.
wie es andreas schon gesagt hat, tummeln sich da immer wieder fischer ohne licht herum. ist ein komisches gefühl, wenn man mal des nächtens irgendwo draussen ein bissl pause macht, motor aus (navibeleuchtung natürlich weiterhin an) und man hört rundherum motoren, aber sieht keine lichter.
aber fast noch schlimmer sind so kleine 2.50m schlaucherln, in denen 6-8 besoffenen touristen mitten in der nacht von der stammkneipe zum quartier tuckern oder paddeln. die brauchst nichtmal erwischen, die kentern schon, wennst nur dran vorbeifahrst*g*.
lg martin
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  #22  
Alt 30.09.2007, 13:32
Benutzerbild von Udo
Udo Udo ist offline
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Zitat:
Zitat von OLKA
ja, du Theoretiker....

In der Praxis sieht das so aus:

Ich habe den Motor (ohne Regler) 2 Jahre gefahren. Das hat sich nix zerschossen.

Die Batterie (ich hatte eine kleine Mopped-Batterie dran) wird vermutlich etwas schneller ihren Geist aufgeben, wenn lange Touren gefahren werden,

.. da müsste sich Udo mal melden, ob und wie oft er seine Batterie gewechselt hat....
Hi,
meine Mopped Batterie hat ca. 180 Std.( 3 Jahre ) gehalten.
Hatte sie im Winter allerdings im Boot stehen lassen und dann Anfang der Saison immer geladen.
Die kleine Batterie hat für meine Beleuchtung und den Verstärker vollkommen ausgereicht.
Gruß vom Leukermeer,
Udo
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Das Leben als Rentner ist nicht das Schlechteste
Na ja , eins stört schon , als Rentner bekommt man keinen Urlaub mehr
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  #23  
Alt 06.04.2008, 21:35
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Hallo,

das Thema Strom wird ja ziemlich kontovers diskutiert...

Ich baue gerade für einen Kumpel eine Ladevorrichtung für den Bordakku.
Ich halte nichts von abschaltenden Relais und Schaltern auf der Konsole.
Und ich halte auch nichts von GPS-Geräten, die bei "Vorsicht - Überspannung" piepsen. Wie kann man nur so leichtsinnig sein??? Steckt denn nicht schon genug Geld im GPS und in der Software? Solch' ein Gerät würde ich sogar mit einer extra Z-Diode gegen Hochlaufen der Spannung schützen!

Also: Die Forderung ist, dass der Ladestrom sich selbst begrenzen muss, wenn die Batterie voll ist. Selbst, wenn mal aus Versehen die Batterie abgeht von der Schaltung, darf die Spannung nicht wesentlich ansteigen! Das alles gibt es als Bauteile für um die 20 Eu's bei Conrad - und das mit Gehäuse.
Falls es jemanden interessiert, bin ich gern bereit, mal aufzuschreiben, was ich da so zusmmenpfriemle.

Ich will auch nicht als überschlau oder Theoretiker gelten. Ein bisschen Theorie (vorher) hätte aber so manchem eine schöne Pleite erspart.

Noch eines ist für meine Bauweise wichtig: Man sollte auf jeden Fall herausfinden, wie hoch die Spannung der Lichtspule ohne Last und bei Vollgas ansteigt. Das macht man, indem ein Vielfachmesser solo im Wechselspannungsbereich an die Spule angeklemmt wird. Sollte soetwas nicht vorhanden sein, nimmt man einen Gleichspannungsmesser, schließt irgendeine Gleichrichterdiode einseitig an und klemmt danach noch einen Elko zwischen Plus und Minus. Dann kann man am Elko die Gleichspannung ablesen.
Hintergrund: Die Spannung im Leerlauf sollte als Gleichspannung nicht über 40V und als Wechselspannung nicht über 23V ansteigen, da das dann die gängigen Spannungsregler/Laderegler-Schaltkreise nicht mehr vertragen.
Da gibt es zwar auch Lösungen, aber es wird etwas komplizierter...

Gruß,
Rainer
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  #24  
Alt 07.04.2008, 12:22
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dr_seltsam dr_seltsam ist offline
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Hallole,

hier der Spannungsverlauf ohne el. Last am Generator, einmal im Leerlauf und einmal bei mittlerer Drehzahl. Einstellung am Scope sind 5V/div und 2ms/div.
Mercury 30 Lightning ohne E-Start mit Pinne.
Die Überschwinger sind echt übel und bei höheren Drehzahlen erreichen selbst die über 5V.
Die Bilder sind aus einer Videoaufnahme, der Qualm kommt vom Konservierer der für die Winterzeit gut ist, daher das trübe Bild ;-)
Bei hoher Drehzahl gibts echt über 30V Spitze.
Vorsicht, Multimeter im AC-Betrieb sind auf 50Hz ausgelegt, also an der Pinne 1500U/min einstellen, da zwei Magnete/Umdrehung ;-)
Ich hoffe, die Bilder geben etwas Aufschluss....

Viele Grüße,

Klaus, (dr_seltsam)
Angehängte Grafiken
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