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Alt 01.10.2008, 18:11
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Keine PS -Beschränkung mehr auf Atter - u. Traunsee!

Hallo Freunde!

Hab es total vergessen zu sagen dass am Atter - u. Traunsee die PS - Beschränkung ab diesem Jahr für Aussenborder gefallen ist. Und das seit März dieses Jahres.

Hier stand bis Dato im
Landesgesetzblatt der Oberösterreichischen Landesregierung - Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005
Nr. 68
Ve r o r d n u n g
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über
schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den
oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des
Wolfgangsees
(Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 –
Oö. Seen-VV 2005)
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 4 sowie des § 37
Abs. 5 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004,
wird verordnet:
ABSCHNITT I
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen des Abschnitts II dieser Verordnung
gelten für nachstehende Seen: Attersee, Traunsee
und Mondsee.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts III dieser Verordnung
gelten für nachstehende Seen: Almsee, Gleinker
See, Großer Ödensee, Hallstättersee, Heratinger See,
Hinterer Gosausee, Hinterer Langbathsee, Höllerersee,
Holzösterer See, Kleiner Ödensee, Laudachsee,
Nussensee, Offensee, Schwarzensee, Seeleithensee,
Vorderer Gosausee, Vorderer Langbathsee und Zelleroder
Irrsee.
ABSCHNITT II
Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee
geltende Verbote und Beschränkungen
§ 2
Ganzjährige Verbote
Ganzjährig ist verboten:
1. das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;
2. das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken
dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
(z.B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von Fahrzeugen
und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen
mit einem Tiefgang von mehr als 2 m;
3. das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb,
ausgenommen solche mit elektrischem
Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt;
4. das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen
und ähnlichen Geräten);
5. das Verwenden von im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens
gemieteten Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem
Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt;
6. das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
durch einen Außenbordmotor mit einer Leistung von
mehr als 80 Kilowatt;

7. der B.......
.....
Der Absatz 6 wurde mit:

Verordnung der oÖ - Landesregierung lt. Landesgesetzblatt Ausgegeben und versendet am 31. März 2008 folgender Punkt geändert:

Nr. 32
Ve r o r d n u n g

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der
die Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005
geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 4 sowie des § 37
Abs. 5 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2005,
wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 - Oö. Seen-
VV 2005, LGBl. Nr. 68/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 entfällt die Z. 6.
2. Im § 4 wird die Zahl "23" durch die Zahl "27" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in
Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
Medieninhaber:......


So Leute hiaz kauf i ma an größeren Motor

Allen viel Freude und Fahrspass mit den stärkeren Geräten - Gruß Mathias
__________________
LG
Mathias

.


...

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