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Keine PS -Beschränkung mehr auf Atter - u. Traunsee!
Hallo Freunde!
Hab es total vergessen zu sagen dass am Atter - u. Traunsee die PS - Beschränkung ab diesem Jahr für Aussenborder gefallen ist. Und das seit März dieses Jahres. Hier stand bis Dato im Landesgesetzblatt der Oberösterreichischen Landesregierung - Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005 Nr. 68 Ve r o r d n u n g des Landeshauptmanns von Oberösterreich über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005) Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 4 sowie des § 37 Abs. 5 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet: ABSCHNITT I § 1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen des Abschnitts II dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen: Attersee, Traunsee und Mondsee. (2) Die Bestimmungen des Abschnitts III dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen: Almsee, Gleinker See, Großer Ödensee, Hallstättersee, Heratinger See, Hinterer Gosausee, Hinterer Langbathsee, Höllerersee, Holzösterer See, Kleiner Ödensee, Laudachsee, Nussensee, Offensee, Schwarzensee, Seeleithensee, Vorderer Gosausee, Vorderer Langbathsee und Zelleroder Irrsee. ABSCHNITT II Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen § 2 Ganzjährige Verbote Ganzjährig ist verboten: 1. das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen; 2. das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z.B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem Tiefgang von mehr als 2 m; 3. das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt; 4. das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten); 5. das Verwenden von im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens gemieteten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt; 6. das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Außenbordmotor mit einer Leistung von mehr als 80 Kilowatt; 7. der B............ Der Absatz 6 wurde mit: Verordnung der oÖ - Landesregierung lt. Landesgesetzblatt Ausgegeben und versendet am 31. März 2008 folgender Punkt geändert: Nr. 32 Ve r o r d n u n g des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 geändert wird Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 4 sowie des § 37 Abs. 5 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet: Artikel I Die Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 - Oö. Seen- VV 2005, LGBl. Nr. 68/2005, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 entfällt die Z. 6. 2. Im § 4 wird die Zahl "23" durch die Zahl "27" ersetzt. Artikel II Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für den Landeshauptmann: Dipl.-Ing. Haider Landeshauptmann-Stellvertreter Medieninhaber:...... So Leute hiaz kauf i ma an größeren Motor Allen viel Freude und Fahrspass mit den stärkeren Geräten - Gruß Mathias
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LG Mathias . ... Zugfahrzeug LMC Cruiser 674G Liberty auf Fiat Ducato 2,3 Um Links zu sehen, bitte registrieren
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