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  #1  
Alt 27.02.2015, 00:26
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Visus1.0 Visus1.0 ist offline
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Anker Zulassung

Wer weis das????
Habe letzte Woche die Zulassung für mein Boot bekommen.
5,2 Meter länge und die schreiben mir einen Anker mit 8Kg vor!

Welche Frau kann den hochziehen, wenn auch noch ein Kettenvorlauf daran hängt???

Jetzt hab ich mir den Gesetzestext herausgesucht, und man kann das Ankergewicht vermindern.


siehe:::
Artikel 10.02

Ankerausrüstung

(1) Fahrzeuge müssen mit Ankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:

(1) Fahrzeuge müssen mit Ankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:

In dieser Formel bezeichnet



k den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:




c die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:






Erfahrungszahl c

Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind


30

Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen


20



Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß Anhang II der Anlage 2, Durchführungsbestimmung Nr. 7, vermindert werden.

(3) Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15% vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.

Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45% dieser Gesamtmasse betragen.

(4) Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.

(5) Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.

(6) Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.

(7) Ankerketten müssen eine Mindestlänge von L tief OA + 10 m, jedoch nicht weniger als 20 m haben.

(8) Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:







In dieser Formel bezeichnet


P` die theoretische, nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.

Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.

Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.

(9) Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20% höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.

(10) Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20% größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 L tief OA vorhanden sein.





Frage; muss ich wenn in der Zulassung 8Kg steht, auch acht Kg mitführen, und das Ankergewicht bei der Behörde mit einem zb, Anker mit höherer Haltekraft erst beantragen und neu zulassen, oder genügt es bei der Kontrolle z.b. von der Polizei den Anker vorzuweisen oder die Formel zu zeigen, oder zum Beispiel einen zweiten Anker oder die Kette vorzuweisen???
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Ich bin jetzt in einem Alter, in dem dir der Körper am nächsten Tag ganz leise ins Ohr flüstert: mach das nie, nie wieder.







Liebe Grüsse
Andreas
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  #2  
Alt 27.02.2015, 06:19
preirei
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Also bei mir steht in der Zulassung: 1 Anker, Masse 10 kg

Das ist für mich eindeutig und wohl auch für das Kontrollorgan. Wenn dein Text von oben richtig ist, steht da auch ".... die Behörde KANN zulassen...", heißt für mich, dass das dann auch im Zulassungsschein so stehen müsste.
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  #3  
Alt 27.02.2015, 08:26
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Boot Infos

Stat6t zu spekulieren beantrage doch einfach mit obiger Begründung genau das was Du willst! Wenn alles passt bekommst Du das in die Papiere eingetragen, hast einen Rechtsanspruch und nie wieder Diskussionen. Die paar Euro Bearbeitungsgebühr werden es doch nicht ausmachen. Wenn Dein Wunsch nicht entspricht und Dein Antrag abgelehnt wird, hast Du um weniger als ein Rechtsanwalt kostet zumindest einmal eine Rechtsauskunft der Behörde!

Bernhard
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  #4  
Alt 27.02.2015, 10:00
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Hab bei der zulassung angerufen, man bekommt nur Di Vormittag Auskunft, muss bis Di warten.
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Liebe Grüsse
Andreas
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  #5  
Alt 27.02.2015, 13:24
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Ich würde da mehr Wert auf die Bestimmung Abs 3 "das Gewicht kann auf 2 Anker aufgeteilt werden" legen.
Dann kannst du zB 2 4-Kilo Anker oder einen 2 und 6 Kilo Anker verwenden.

Bedenke, zum Baden in einer Bucht ohne Strömung tuts der 2 Kilo auch, aber zum Festmachen über Nacht oder längerer Zeit würde ich darauf nicht mehr vertrauen.

Es steht ja nur, was du mitführen musst, nicht womit du dich befestigst. Das wird höchstens bei einem Unfall relevant.
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  #6  
Alt 27.02.2015, 15:19
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Berny 2 und 4 Kg geht nicht laut Bestimmung den ein Anker darf max 45% des anderen haben, rechne ich nach Formel könnte ich auch nur einen 4 Kg Anker mit erhöhter Haltekraft z.b. Deltaanker und Kette halbe Bootslänge zugelassen bekommen.!
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Andreas
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  #7  
Alt 27.02.2015, 15:46
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Ihr habt da aber auch blöde Vorschriften, das ist ja echt schlimm....
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Gruß
Sven


"If the oceans die, we die."
(Captain Paul Watson)
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  #8  
Alt 28.02.2015, 00:12
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(4) Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.

Laut Verordnung sind Anker aus Gusseisen nicht zulässig!
Und sind nicht die weit verbreiteten Klappanger aus Gusseisen, den bei meinem ist eine Gussnaht zu sehen!

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Das heist alle in Österreich zugelassenen Boote die so einen Klappanker verwenden, haben bei einem Versicherungsfall ein Problem, wenn der Anker bricht!
Oder auch mit der Schiffspolizei, den laut Verordung sind dann diese Anker nicht zulässig, ist genau so wie wenn ein zu kleiner Feuerlöscher, oder nicht gewartet, oder die Ankerleine zu kurz ist, oder die Buchstaben und Zahlen der Bootsnummer nicht die richtige Grösse haben, oder keine Bootshaken an Bord ist...

Ist so wie beim Auto mit dem Verbandszeug, und den Warnwesten usw.

Berny was machst du bei so einem Fall?
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Liebe Grüsse
Andreas
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  #9  
Alt 28.02.2015, 09:11
dirki dirki ist offline
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[QUOTE=Visus1.0;348211][SIZE="3"][B]Wer weis das????
Habe letzte Woche die Zulassung für mein Boot bekommen.
5,2 Meter länge und die schreiben mir einen Anker mit 8Kg vor!

Welche Frau kann den hochziehen, wenn auch noch ein Kettenvorlauf daran hängt???

Hallo Andras,
du bist der Beste!
Das gefällt mit!
Frei nach dem Motto:"Gott erhalte mir meine Gesundheit und die Arbeitskraft meiner Frau"
Dein/Euer Boot muss doch auch sicher über die Nacht am Anker hängen!?
Nimm doch einen zweiten Anker für den Tag mit, und den kann dann deine Frau setzen!
Und am Abend und in der Früh musst du halt schwer buckeln!
Oder hier noch ein Tip!
Krafttraining im Fitnesstempel für deine Frau!
Wünsche euch beiden ein schönes Wochenende!!
Liebe Grüße
Dirk
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  #10  
Alt 01.03.2015, 18:48
fischersepp fischersepp ist offline
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Also bei mir hat noch nie wer geschaut was ich für einen Anker habe.
Auch noch bei keiner Überprüfung.
Meines wissens ist das Gewicht auf einen Draggen bezogen.
Bei einer anderen Bauart und mehr haltekraft darf man auch einen leichteren nehmen.
Aber wem juckts, der Anker muss halten das ist das wichtige.
Vor allem kommt es auf den Ankergrund an, welcher der bessere ist muss man selber entscheiden.

LG Sepp
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  #11  
Alt 02.03.2015, 12:31
fischersepp fischersepp ist offline
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So, ich hab nachgesehen.

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E) Ausrüstung:
1) Anker:
1 oder 2 Anker mit einer Gesamtmasse (kg) von mind. 1,5xBootslänge in Meter.
Die ermittelte Gesamtankermasse gilt für Standardanker; für Anker hoher Haltekraft (z.B.
Danforth-Anker) darf die Gesamtankermasse um 30 v. H. vermindert werden.
Das heist dass der 8Kg Anker um 30% weniger wiegen darf also 5,6Kg !

LG Sepp
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  #12  
Alt 02.03.2015, 17:20
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Artikel 10.02
Ankerausrüstung
(1) Fahrzeuge müssen mit Ankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
(1) Fahrzeuge müssen mit Ankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
In dieser Formel bezeichnet
k den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:
c die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

Erfahrungszahl c

Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind
30
Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen
20
Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß Anhang II der Anlage 2, Durchführungsbestimmung Nr. 7, vermindert werden.

(3) Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15% vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.

Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45% dieser Gesamtmasse betragen.
(4) Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.
(5) Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.
(6) Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.
(7) Ankerketten müssen eine Mindestlänge von L tief OA + 10 m, jedoch nicht weniger als 20 m haben.
(8) Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:
In dieser Formel bezeichnet
P` die theoretische, nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.
Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.
Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.

(9) Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20% höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.

(10) Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20% größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 L tief OA vorhanden sein.

P = k . B . T(kg) k= P . Wurzel aus L/8.B

Was mir nicht ganz klar ist, ist T ,ist das der Tiefgang oder Gewicht des Bootes bzw Verdrängung. Ich vermute das heisst T für Tonne in kg das glaub ich!


Laut Verordnung für Österreich sind diese Anker nicht zulässig!! Es darf kein Gusseisenanker sein, und diese Anker sind aus Gusseisen!!

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Liebe Grüsse
Andreas

Geändert von Visus1.0 (02.03.2015 um 17:41 Uhr)
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  #13  
Alt 02.03.2015, 18:12
fischersepp fischersepp ist offline
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Sag, fährst du einen Schubverband ???
Das sind doch lauter sachen aus der Großschifffahrt.
Bei einem Sportboot interessiert das keinem.
LG
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  #14  
Alt 02.03.2015, 18:46
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Berny Berny ist offline
Berny
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Nein, Sepp, er ist nur gscheiter als die Gesetzgeber.....

Andreas, wenn man schon Gesetzestexte zitiert, sollte man auch Zusammenhänge erkennen....Und diese sind angeführt, die zitierten Ankerbestimmungen gelten nicht für unsere Schlauchboote.

Btw, viel Spass mit 20 m Ankerkette....

Also alles lesen....
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  #15  
Alt 02.03.2015, 19:02
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Und wo liest du das heraus?

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Liebe Grüsse
Andreas
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