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Smalltalk Alles was wo anderst nicht reinpasst.

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  #1  
Alt 29.12.2004, 22:38
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Opa25867 Opa25867 ist offline
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Funklizenzpflicht bei onbord??

SBF See ganz aktueller Fragenkatalog.
Gerade nochmal rausgesucht. Um Links zu sehen, bitte registrieren
Ich fange demnächst sowieso mit beiden Scheinen an, da ich es auch als höchst Sinnvoll finde wenn ich mich auch verständigen kann ( z.B. beim Schleusen vorher anmelden ...+++)
gruß Uwe

@ Rotbart: ich glaub's dir ja, aber die Frage sollte dann aber doch abgeändert werden
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  #2  
Alt 30.12.2004, 09:47
rotbart
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Zitat:
Zitat von Opa25867
SBF See ganz aktueller Fragenkatalog.
Gerade nochmal rausgesucht. Um Links zu sehen, bitte registrieren
Ich fange demnächst sowieso mit beiden Scheinen an, da ich es auch als höchst Sinnvoll finde wenn ich mich auch verständigen kann ( z.B. beim Schleusen vorher anmelden ...+++)
gruß Uwe

@ Rotbart: ich glaub's dir ja, aber die Frage sollte dann aber doch abgeändert werden
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Das Problem ist keiner weis ganz genau WIE die Frage abgeändert werden muß und wann, die deutsche (verworfene) Lösung sollte ja erst 2008 starten, die EU regelung soll nun umgesetzt werden, die müsste aber 2005 starten, und zu einer GÜLTIGEN Verordnung hat es Herr Stolpe noch nicht gebracht, aber es ist ja auch noch 2004 :biggrin:
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  #3  
Alt 30.12.2004, 16:12
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Opa25867 Opa25867 ist offline
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Hallo,

wie wär's mit :

Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer mit entsprechender Funklizenz, dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist?

Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.

oder:Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer, dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist?

Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.
Sollte er nicht die erforderliche Lizenz haben, darf er dieses Boot nicht führen.


gruß Uwe
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  #4  
Alt 31.12.2004, 10:21
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Zitat:
Zitat von Opa25867
Hallo,

wie wär's mit :

Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer mit entsprechender Funklizenz, dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist?

Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.

oder:Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer, dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist?

Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.
Sollte er nicht die erforderliche Lizenz haben, darf er dieses Boot nicht führen.


gruß Uwe
Danke, das ist also definitiv das was mir mitgeteilt wurde!
Dann führt halt um den Funkschein kein Weg rum, zumindest mittelfristig.
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Alex aus dem Ösiland

Skype: alex270173
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  #5  
Alt 31.12.2004, 14:54
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Hallo Alex,
das was du jetzt aber von mir zitiert hast ist nur ein Vorschlag meinerseits.
Die original lautet so:

Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist?

Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.

--> deswegen dachte ich ja auch das die Lizenzen noch nicht pflicht sind wenn die Gerät an Bord hat. Ich dachte man dürfte sie nur nicht bedienen.
gruß Uwe + guten Rutsch
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  #6  
Alt 31.12.2004, 16:28
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Hallo Freunde,

ich habe wohl die beiden SBF, aber keine UKW-Lizenz, sehe aber die Beantwortung auch so wie dargestellt, jedoch habe ich folgende Bemerkungen dazu:

als Schiffsführer mit UKW-Lizenz bin ich verpflichtet die UKW-Anlage einzuschalten und darf sie auch benutzen, jedoch als Schiffsführer ohne UKW-Lizenz kann ich sie einschalten, darf sie aber nicht benutzen.

Ergo ist damit nicht eine Schiffsführung verboten.
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  #7  
Alt 31.12.2004, 17:17
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... so verstehe ich es auch, und bei schlechter Sicht ( hat unser Fahrlehrer erzählt meine ich zumindest) muss ich sie sogar einschalten.
gruß Uwe
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  #8  
Alt 31.12.2004, 17:40
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sorry, aber in meiner UKW-Schulung habe ich gelernt, dass wenn niemand eine entsprechende Lizenz hat, das Funkgerät garnicht erst an Bord sein darf. Also müsste auf einem charterschiff die Funke ausgebaut werden, was natürlich nie jemand gemacht hat. Im Notfall ist es dir eh *******gal ob du darfst oder nicht.
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Wenn ich mal wieder Geld habe gibts ein RIB, endlich wieder mit motorisiertem Fender! guckst du hier:
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  #9  
Alt 01.01.2005, 01:33
rotbart
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Zitat:
Zitat von DieterM
Hallo Freunde,

ich habe wohl die beiden SBF, aber keine UKW-Lizenz, sehe aber die Beantwortung auch so wie dargestellt, jedoch habe ich folgende Bemerkungen dazu:

als Schiffsführer mit UKW-Lizenz bin ich verpflichtet die UKW-Anlage einzuschalten und darf sie auch benutzen, jedoch als Schiffsführer ohne UKW-Lizenz kann ich sie einschalten, darf sie aber nicht benutzen.

Ergo ist damit nicht eine Schiffsführung verboten.
Sorry Dieter
Also (a) nach dem deutschen Vorschlag hätte ma ab 2008 hier die Verbindung Schein=Funkschein eingeführt
Nun soll dies angeblich nicht mehr gelten und man führt ab 2005 die Variante ein : "Die Ausrüstung des Schiffes definiert denSchein des Skippers", d.h. du darfst als skipper kein schiff mit funk fahren ohne entsprechenden Schein
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  #10  
Alt 01.01.2005, 07:28
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Matt_CDN Matt_CDN ist offline
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Zitat:
Zitat von DieterM
Hallo Freunde,

ich habe wohl die beiden SBF, aber keine UKW-Lizenz, sehe aber die Beantwortung auch so wie dargestellt, jedoch habe ich folgende Bemerkungen dazu:

als Schiffsführer mit UKW-Lizenz bin ich verpflichtet die UKW-Anlage einzuschalten und darf sie auch benutzen, jedoch als Schiffsführer ohne UKW-Lizenz kann ich sie einschalten, darf sie aber nicht benutzen.

Ergo ist damit nicht eine Schiffsführung verboten.
Ich war bislang der meinung dass wenn ein VHF funkgeraet an bord ist, kanal 16 abgehoert werden MUSS. Ist zumindest hier so.... kann bei euch anders sein

Matt
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Hat sich die Katze an der Hand festgebissen, läßt sie sich unter fliessendem Wasser leicht entfernen.
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  #11  
Alt 01.01.2005, 15:25
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Zitat:
Ich war bislang der meinung dass wenn ein VHF funkgeraet an bord ist, kanal 16 abgehoert werden MUSS. Ist zumindest hier so.... kann bei euch anders sein
dass haben wir beim Funkkurs auch gelernt Um Links zu sehen, bitte registrieren für rückfragen




lg Hansi
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  #12  
Alt 01.01.2005, 21:09
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Hallo Freunde,

denke das das soweit nach dem aktuellen Stand richtig ist, was in Zukunft auf uns zukommt, werden wir sehen.

Zu Stephan-HB:

Zitat:
Zitat von Stephan-HB
sorry, aber in meiner UKW-Schulung habe ich gelernt, dass wenn niemand eine entsprechende Lizenz hat, das Funkgerät garnicht erst an Bord sein darf. Also müsste auf einem charterschiff die Funke ausgebaut werden, was natürlich nie jemand gemacht hat. Im Notfall ist es dir eh *******gal ob du darfst oder nicht.
das trifft nur auf Dein eigens Boot zu, denn für die Zulassung und einem Einbau in Deinem Boot benötigst Du natürlich die Funklizenz. Aber der Ausbau einer Funkanlage aus einem Charterboot (wenn Du keine Funklizenz hast) ist bestimmt nicht ersichtlich warum das sein sollte. Egal ob Du darfst oder nicht ist es bestimmt nicht, denn Funken erfordert auch bestimmte Spielregeln und die nötigen Kenntnisse dazu. Missbrauch ohne Lizenz kann ganz schön ins Auge gehen. Bei einem Notfall dürfte das sicher anders aussehen.

Auf dem Rhein + Oberrhein bestehen bei Unsichtigkeit (Nebel, dichter Regen, Sicht unter ... m ?) UKW-Funkeinschaltungszwang und Einschaltung der Navibeleuchtung, anders (ohne UKW und Lichter) muß Du das Wasser verlassen und einen Nothafen anlaufen. Roland-Rotbart weiß das bestimmt sehr präzise und dürfte dies bestätigen.

Dabei bin ich ganz sicher, das wer eine Funklizenz hat, auch das UKW-Gerät einzuschalten hat, wenn sein Boot in Fahrt ist. Insofern richtig Hansi und Matt. Jedoch wer ein fremdes Boot fährt mit Funkanlage, jedoch keinen Funklizenz hat, die UKW-Anlage einschalten darf/kann, jedoch darf er sie nicht selber benutzen/sprechen. Somit vermute ich könnte ein solches Boot auf dem Rhein bei Unsichtigkeit bestimmt weiterfahren wenn es auch die Navibeleuchtung mit einschaltet, jedoch nur sprechen darf der Schiffsführer nicht.

Unklar ist i.M. für mich was Hand-UKW-Funkgeräte betrifft, die warscheinlich nicht zulassungsfähig sind. Dabei wären diese auf unseren Schlauchbooten bestimmt sehr praktisch weil so handlich.

Hier behelfe ich mich mit meinem Mobiltelefon, insbesondere an Schleusen wo kein Schleusentelefon (Donau Österr. gibt es sowas!) vorhanden ist, da diesbezüglich wesentlich günstiger und auch anderweitig benutzt werden kann. Die Reichweite gegenüber UKW ist hier mindestens genauso gut meistens aber sogar noch wesentlich weiter. Jedoch muß man die Telefonnummern haben, die aber in guten Handbüchern immer mitangegeben sind.
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  #13  
Alt 01.01.2005, 22:40
rotbart
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Zitat:
Zitat von DieterM
Hallo Freunde,

Unklar ist i.M. für mich was Hand-UKW-Funkgeräte betrifft, die warscheinlich nicht zulassungsfähig sind. Dabei wären diese auf unseren Schlauchbooten bestimmt sehr praktisch weil so handlich.
Hallo Dieter
Handfunken sind zulassungsfähig, aber nicht alle !
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