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sven82 10.07.2015 10:58

Sonntagsfahrverbot § 30 Abs. 3 StVO
 
Bin gerade noch auf der suche nach einem neuen Zugfahrzeug für mein Bötchen. In Planung ist ein Pick Up mit LKW Zulassung (sollte ich for dem Urlaub noch einen finden...)
Ihr glaubt ja gar nicht auf was man da alles achten muss :motz_4:
Allein schon das Sonntagsfahrverbot oder Ferienfahrverbot für LKW. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen für LKW bis 3,5t mit Wohn- oder Sportanhänger, in anderen wieder nicht. :stupid::stupid:
In Östereich gilt das Sonntagsfahrverbot glücklicherweise erst ab 3,5t :cool:
Und in Slovenien und Kroatien gilt es nach meinem Kenntnisstand ab 14m ges. Zuglänge.
Sollte jemand andere Informationen oder weitere wichtige Informationen haben, teilt sie mit doch bitte mit. :smileys5_

the_ace 10.07.2015 11:32

Bin 15 Jahre mit so einer Kombi gefahren, soweit ich weiss ist das Bundesweit für private Freizeitgespanne gekippt - gab mal n Urteil...
Begründung war, dass man mit dem Gesetz nicht die Urlauber von der Strasse bekommen will- ganz im Gegenteil: Diese sollten sich am Sonntag frei bewegen dürfen.

el greco 10.07.2015 11:34

Für die Maut in Slowenien ist die Höhe des Fahrzeuges über der Vorderachse maßgeblich...

Wasserarbeiter 10.07.2015 11:38

Moin,

Zitat Wikipedia:

Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.

Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll.[1] Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:[2]
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.

Zitat Ende

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sven82 10.07.2015 11:41

Leider nicht Frank, die meisten Bundesländer nutzen diese Ausnahmeregel, aber nicht alle.
Die Länder dürfen selber enscheiden, wie sie es handhaben, leider.
NRW und Bayern ist kein Problem, aber Hessen erkennt das wohl nicht an (soweit ich bisher in Erfahrung bringen konnte). Habe heute an das hessische Ministerium geschrieben und nachgefragt, Antwort steht noch aus. Es wäre also durchaus möglich, das ich nur für die Durchfahrt durch Hessen (ca. 200km) eine Sondergenehmigung beantragen muss. :stupid:
Ohne Genehmigung hieße es dann laut meinem früheren Fahrlehrer, Anzeige, stehen bleiben bis Sonntag 22:00 und Punkt in Fl. fals du angehalten wirst.

el greco 10.07.2015 11:45

Wenn ich das Richtig verstehe, wäre es erforderlich/hilfreich, wenn Du von Deiner Straßenverkehrsbehörde eine allgemeine Ausnahmeerlaubnis vom Sonntagsfahrverbot erhältst...

sven82 10.07.2015 11:47

Zitat:

Zitat von Wasserarbeiter (Beitrag 362371)
Moin,

Zitat Wikipedia:

Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.

Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll.[1] Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:[2]
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.

Zitat Ende

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Das ist das Problem, die Straßenverkehrsbehörden können, müssen aber nicht, da es bisher nicht dazu gekommen ist das es bundesweit vereinheitlicht wurde. Wie gesagt die Handhabung liegt nach wie vor bei den einzelnen Bundesländern.

sven82 10.07.2015 11:53

Zitat:

Zitat von el greco (Beitrag 362373)
Wenn ich das Richtig verstehe, wäre es erforderlich/hilfreich, wenn Du von Deiner Straßenverkehrsbehörde eine allgemeine Ausnahmeerlaubnis vom Sonntagsfahrverbot erhältst...


Ich schrieb ja, hier bei uns in NRW gibt es da keine Probleme da fällt die Kombi nicht unter das Sonntagsfahrverbot.
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Wasserarbeiter 10.07.2015 11:56

Zitat:

Zitat von sven82 (Beitrag 362374)
Das ist das Problem, die Straßenverkehrsbehörden können, müssen aber nicht, da es bisher nicht dazu gekommen ist das es bundesweit vereinheitlicht wurde. Wie gesagt die Handhabung liegt nach wie vor bei den einzelnen Bundesländern.

Moin,

dann beantrage doch eine permanente Ausnahmegenehmigung für alle Bundesländer. Ich denke schon, daß das durchgeht.

sven82 10.07.2015 12:04

So etwas gibt es ja auch nicht, die Ausnahmegenemigungen gelten immer nur für das zu durchfahrende Bundesland, und diese lassen sich das teuer bezahlen. Zwischen 40,- bis 65,- für eine einzelne Durchfahrt!!

Hier steht noch einmal die aktuelle Lage gut beschrieben:
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Es gibt wohl nur 4 Bundesländer die keine Ausnahme machen für oben genannte Kombination... Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen und Brandenburg.

sven82 10.07.2015 12:07

Wenn sich in Hessen nichts geändert hat, muss ich wohl schauen das ich es schaffe hessischen Boden zwischen Samstag 20:00 (Ferienfahrverbot) und Sonntag 0:00 (Sonntagsfahrverbot) zu passieren, wenn ich nicht für die Genehmigung blechen will.

Wasserarbeiter 10.07.2015 12:16

Zitat:

Zitat von sven82 (Beitrag 362377)
So etwas gibt es ja auch nicht, die Ausnahmegenemigungen gelten immer nur für das zu durchfahrende Bundesland, und diese lassen sich das teuer bezahlen. Zwischen 40,- bis 65,- für eine einzelne Durchfahrt!!

Moin,

es gibt z.B. permanente Ausnahmegenehmigungen für Überbreiten bis 3m. Die Kosten fallen dann eben nicht pro Fahrt an. Das ist im LKW-Transportgewerbe üblich. Ich kann mir nicht vorstellen, daß einzelne Bundesländer ein Fass wegen einem Camper mit Bootsanhänger aufmachen.

Robert29566 10.07.2015 14:47

Servus,

ganz einfach.... den Pick Up nicht auf LKW zulassen.

Das bischen was du dadurch sparst... dafür bist du im Kasperle Theater der Bundesländer mit dem Fahrverbot.

Gruß
Robert

Erich der Wikinger 10.07.2015 16:11

Sonntagsfahrverbot
 
Ein bisschen traurig ist das schon dass die Bundesrepublik keine
einheitliche Regelung zustande bekommt und die Länderhoheit
wieder alles verkompliziert.

Genau wie beim Rauchverbot.

Es macht doch keinen Spass, dass wenn man ein bisschen Spaß
mit dem Boot haben will, erst eine Sondergenehmigung, und die
dann auch noch für jedes Bundesland, welches bei der Regelung
nicht mitmacht, extra einreichen muss.

Gruß Erich

sven82 10.07.2015 18:34

Zitat:

Zitat von Robert29566 (Beitrag 362383)
Servus,

ganz einfach.... den Pick Up nicht auf LKW zulassen.

Das bischen was du dadurch sparst... dafür bist du im Kasperle Theater der Bundesländer mit dem Fahrverbot.

Gruß
Robert

Täusch dich nicht, das sind schon einige Euro.
Als LKW Ca. 180,-Steuer mit 5,7l Maschine .
Rechne dir das mal als PKW aus...


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