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Alles übers Bootfahren Bootfahren in der Praxis und was zu bedenken ist. |
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#1
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ferdi, irgendwas hab ich da aber erst neulich gelesen, dass die kroaten österreichische patente, die nach irgendeinem stichtag ausgestellt wurden, nicht mehr anerkennen.
lg martin |
#2
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na dann viel spass, für alle die ein österr. küstenpatent machen, und es dann den hafenkapitän in kroatien vorlegen.
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#3
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siehe unter Kroatienverordnung Pkt 4. !!
Stichtag 01.Jan. 2006, danach kann man(n) sich das Österr. Patent sonstwo hin stecken. ![]() Um Links zu sehen, bitte registrieren |
#4
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Hallo
![]() Also ich verstehe das so. Sollte im Heimatland für das entsprechende Boot kein Führerschein vorgeschrieben sein (D - 5PS, A – 6 PS, I – 40 PS) so muss für Kroatien das Kroatische Patent gemacht werden. Sollte jedoch vom Heimatland ein entsprechender Führerschein vorliegen ( D – SBF-See, A – FBII/FBIII) sollte es in Kroatien kein Problem geben. Sehe ich das so richtig oder liege ich total falsch ? ![]()
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Grüße, Ralph ![]() |
#5
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Ähh, ich denke, du verwechselst da jetzt was:
Diese Bestimmung besagt, dass du mit Stichtag 1.1.2006 den Nachweis bringen kannst, dass du im Heimatstaat kein Patent für ein bestimmtes Fahrzeug brauchst, du aber die Fähigkeit zum Führen dieses Fahrzeuges besitzt. (Ausländische Personen ... keinen Fähigkeitsnachweis ... ) Nach diesem Stichtag brauchst sowieso ein Kroatisches Patent. Für mich betrifft das zB die Kurzkurse, die es in HR gegeben hat, insbesondere bei den Italienern war das interessant, durften die ja nach heimischen Bestimmungen unter 40 PS fahren! Diese Bestimmung betrifft aber nicht die prinzipiellen Patente, diese fallen da ja nicht rein. (Weil ja damit bewiesen ist, dass derjenige im Einklang mit den Landesvorschriften, unter dessen Fahne er fährt, eine Befähigung besitzt.) Anders verhält es sich mit der prinzipiellen Anerkennung ausländischer Dokumente, das ist ein anderes Thema. Hier haben ja die Österreicher das leidige Problem, keine Küste zu haben und deshalb ein prinzipielles Problem diesbezüglich (oder auch nicht, das ist eben das elend lange Diskussionsthema!) Hier gehts einfach darum, wird der Binnenschein in HR anerkannt oder nicht (FB2 und höher sind da eh weniger betroffen, diese werden normalerweise anerkannt, ist aber auch nicht sicher geregelt!). Hat aber, wie gesagt, nichts mit dem Punkt 4 der HR-Verordnung zu tun. |
#6
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Schein
Diese Regelung von 2006 war ein 5 Wochenthema mehr nicht.
Fakt in Kroatien: ALLE amtlichen bzw. amtlich anerkannten Patente die für Küstenbereich= Meer gültig sind wie SBF,SKS,SSS für D FB 2 FB3 FB4 für Österreich werden anerkannt. Da jedes Land in Europa eigene Scheine hat kann es immer wieder vorkommen das auch Binnenpatente angenommen werden. Diese Binnenpatente sind aber rechtlich ungültig, der Skipper haftet und nicht der HK.
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Gruß Herbert |
#7
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Zitat:
Dennoch würde ich das nicht so definitiv sagen, weil: Zitat:
Ich habe ein Binnenpatent = Beweis dass die Person die das Wasserfahrzeug führt dazu befugt ist, in Einklang mit den nationalen Vorschriften des Landes, dessen Fahne das Wasserfahrzeug trägt Habe ich überhaupt kein Patent = oder in Einklang mit den Vorschriften der Republik Kroatien. Man kann es drehen wie man will, es gibt keine genaue Regelung, wie das zu handhaben ist. In Österreich gibt es keine Vorschriften über das Lenken im Küstenbereich, es gibt lediglich entsprechende Vorschriften von Verbänden usw, diese sind aber keine "nationale Vorschriften des Landes", dies wären nämlich Gesetze, und derartige gibt es nicht in Ermangelung einer Küste in Österreich. Also wieder von vorne ![]() PS.: derzeit ist die sicherste Lösung, ein Kroatisches Patent zu machen, leider ! |
#8
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@ berny
zum vermutlich siebzehnten mal:
es gibt ein amtliches österreichisches patent. das ist der fb 2 und 3 und 4. das sind keine verbandspatente, sondern amtliche. der aussteller des scheines ist die republik österreich, und das dokument ist ein amtlich gültiger lichtbildausweis, genauso, wie der pkw führerschein. seit diesem zeitpunkt, gibt es für einen österreichischen staatsbürger keine andere möglichkeit mehr seine befähigung, wie sie im gesetz verlangt wird nachzuweisen. ausnahme ist natürlich die möglichkeit, für hr ein hr patent zu machen. für deutschland ein deutsches, für italien ein italienisches.. u.s.w. also schluß mit verbandspatenten, die gibt es nur noch als grundlage für den amtlichen. übrigens wird, wenn ich das richtig gehört habe, auch in deutschland zukünftig der geltungsbereich der "sparpatente" sbf see heißt das glaub ich, eingeschränkt, so stands zumindest im letzten boote magazin, wenn ich das richtig gelesen hab. |
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