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Smalltalk Alles was wo anderst nicht reinpasst. |
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#12
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Zitat:
wörtl: TITEL § 95 Strafgesetzbuch StGB TEXT Unterlassung der Hilfeleistung § 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist. (2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre. QUELLE BGBl.Nr. 60/1974 INDEXKZ 24.01.01 Jemanden nicht zu helfen dem der Sprit ausgeht, ist zwar nicht nett, aber auch nicht ungesetzlich!
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lg Wolfgang "Es gibt viele junge, mutige Piloten, aber wenige alte, mutige Piloten!" |
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