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Papierkram Führerschein,Versicherung,Kennzeichnung,Zulassung,Anmeldung.. |
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#1
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Hallo Andreas,
Wenn es für einen italienischen Anhänger keine Versicherung braucht, dann wirst du sicher eine italienische oder vielleicht auch österreichische Kontrolle davon überzeugen können, in dem Moment wo du als Deutscher eine deutsche Grenze überfährst,kannst du dir mit einem unversicherten Anhänger viele Probleme einhandeln - da muss nicht einmal was ernsthaftes passieren - und wenn du dann doch was passieren sollte wirst du dir vielleicht ein Leben lang die Frage stellen ob sich das wirklich gelohnt hat. Machs legal - besorg dir ein italienisches Exportkennzeichen, dein Verkäufer wird dir dabei sicher behilflich sein, so hast du den Nachweis dass der Trailer ordentlich ausgeführt wurde, ihr müsst euch keine Gedanken machen wo ihr den (illegalen) Nummerntausch macht, und du kannst die Zulassung in D auch sauber über die Bühne bringen - vorausgesetzt das Ding ist überhaupt zulassungsfähig (das kann man vorher abklären. Du könntest auch einen Spediteur beauftragen, das kostet nicht wirklich viel Geld und du kriegst dein Boot (oder handelt es sich nur um einen Trailer?) vor die Haustür geliefert - absolut stressfrei!: ![]() Geändert von preirei (29.03.2014 um 17:46 Uhr) |
#2
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Hallo Reinhard
Wir brauchen doch für unsere Anhänger auch keine Versicherung?
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LG Andi ![]() |
#3
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WIR = IHR in Deutschland?
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#4
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Zitat:
Das heißt, wenn er ein grünes Kennzeichen hat.
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Bis denn dann denn der Sven ![]() |
#5
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Jetzt nochmal die Quelle vom ADAC dazu.
Was mein Ihr dazu ? Ausländischer Anhänger hinter deutschem Zugfahrzeug Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften. In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz, müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein; der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss gewährleistet sein. Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten - während des vorübergehenden Verkehrs in Deutschland - grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer angelegten Standortbegründung in Deutschland findet deutsches Kfz-Steuerrecht Anwendung. Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die regelmäßig versicherungsfrei sind. Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug gekoppelt, umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung ist eine Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter für Schäden, die im angekoppelten Zustand eingetreten sind (erweiterte Haftung nach StVG). Deutscher Anhänger hinter ausländischem Zugfahrzeug Ein inländischer Anhänger muss eine Zulassung mit Fahrzeugschein und eigenen Kennzeichen haben, wenn er hinter einem ausländischen Zugfahrzeug mitgeführt wird. Zulassungsfreie Anhänger (mit Betriebserlaubnis und ohne eigenes Kennzeichen) müssen mit Wiederholungskennzeichen des ausländischen Zugfahrzeugs versehen sein. Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen Michael Nissen Juristische Zentrale - Leiter Internationales Recht ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München Tel. 089/76 76-34 88 Fax. 089/76 76-86 70 mailto:michael.nissen@adac.de Um Links zu sehen, bitte registrieren
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Andreas |
#6
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Zitat:
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#7
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Klingt für mich eher nach einer Haftpflichtversicherung im Heimatland des Anhängers.
Und wenn man sich in D eine EVB holt, dann gilt die Versicherung eigentlich erst mit Zulassung des Fahrzeugs hier in D.
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Bis denn dann denn der Sven ![]() |
#8
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Erstmal Danke das Ihr Euch auch den Kopf zerbrecht
![]() Zitat:
Der Anhänger hat eine EU Zulassungsbescheinigung Teil 1 und ist als Sportanhänger aktuell in Italien zugelassen. Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften. In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz, müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein; der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss gewährleistet sein. Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die regelmäßig versicherungsfrei sind.
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Andreas |
#9
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Hallo Andreas
Ich habe 2006 mein Marlin auf einem Italienischen Trailer mit Italienischer Zulassung auf Anfrage bei der hiesigen Kfz-Zulassungstelle und dem ADAC nach deutschlan überführt und hier umgemeldet.Alles ohne Probleme.Dann dem Italiender die Abmeldung bestätigt.
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LG Andi ![]() |
#10
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Nachtrag:
Ich hatte ein ähnliches Problem vor nicht allzu lange Zeit mit der Überführung eines Holländischen Trailers. In NL sind Anhänger auch mit dem Zugfahrzeug versichert, in Österreich zahlt Schäden durch den Anhänger auch die Haftpflicht des Zugfahrzeugs - allerdings nur wenn der Anhänger auch am Zugfahrzeug hängt - deshalb müssen in AT alle Anhänger eine eigene Haftpflichtversicherung haben. Die sogenannten Überstellungskennzeichen gelten immer nur für Überstellungen, aus dem Ausstellerland hinaus, also VON Österreich nach irgendwo, meines Wissens verhält sich das mit den deutschen Kennzeichen ganz ähnlich. Nicht in allen (EU)-Ländern werden diese Kennzeichen auch anerkannt - dafür gibts Listen die sich auch ändern können. Mir wars dann zu aufwändig und eigentlich auch zu weit - ich hab's einen Spediteur machen lassen. |
#11
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Zitat:
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#12
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Zitat:
Wenn das Exportkennzeichen selber besorgt werden muß, dürfte dies etliche Tage Hotelkosten auslösen, das geht nicht und schon garnicht ohne Sprachkenntnisse. Sowas läßt man dort am besten Machen, es sei denn der Verkäufer arbeitet selber bei der Zulassungsbehörde (wie unten in Bari passiert) wo der Verkäufer einen Tag benötigte (!). Abholung des Trailers mit Boot oben drauf durch Speditionen dürfte nicht unter € 400,00 liegen und kommt dem Abschleppkosten eines PKWs gleich für die Strecke Raum Venedig bis Nürnberg, also eher € 500 plus! Vielleicht wäre hier der ADAC auch noch behilflich aber kaum günstiger. ![]() |
#13
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So jetzt habe ich noch was passendes für mich gefunden.
Da der Trailer mit Boot in Bozen zugelassen ist, ist es etwas einfacher, da die Zulassungsstelle in Deutsch im Netz steht und da bin ich jetzt auf diese Möglichkeit gestoßen. Jetzt habe ich mal eine Mail geschrieben nach Bozen und hoffe auf positive Nachrichten. Ich hab ja noch 3 Wochen Zeit bis ich das ganze durchführe. Wenn das wie auf der Seite der Zulassungsstelle geschrieben ist, sollte es kein Problem mehr sein. Quelle: Zulassungsstelle Bozen Ausgabe eines provisorischen Kennzeichens (C1-Kennzeichen) Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung Allgemeine Beschreibung Die Ausgabe eines provisorischen Kennzeichens (C1) ist in zwei Fällen vorgesehen: für ein Fahrzeug, das noch nie in Italien zugelassen worden ist und wegen einer technischen Abnahme (collaudo) zur Landesprüfstelle fahren muss (betrifft hauptsächlich Importfahrzeuge). Das provisorische Kennzeichen, das zusammen mit der Fahrerlaubnis (foglio di via) ausgegeben wird, gilt nur für den Tag der technischen Abnahme und nur für die Strecke von der Heimatanschrift bis zur Prüfstelle und zurück. Für ein zur Ausfuhr bestimmtes Fahrzeug. Dieses muss zuvor stillgelegt worden sein und mit der Hauptuntersuchung (Revision) in Ordnung sein. Die Gültigkeit des provisorischen Kennzeichens hängt von der zurückzulegenden Strecke ab (höchstens 5 Tage). Zusammen mit dem provisorischen Kennzeichen wird eine Fahrerlaubnis ausgestellt, auf welcher die persönlichen Daten des Eigentümers, die Daten des Fahrzeuges, die zurückzulegende Strecke und die Dauer der Fahrerlaubnis vermerkt sind. Die Fahrerlaubnis ermächtigt auch die Fahrt ins Ausland, jedoch nur auf der angegebenen Strecke bis zum Bestimmungsort. Das provisorische Kennzeichen und die damit verbundene Fahrerlaubnis kann auch an Bürger der Europäischen Gemeinschaft oder an Nicht-EU-Bürger ohne Wohnsitz in Italien ausgegeben werden. Wo? Die Ausgabe eines provisorischen Kennzeichens und die Ausstellung einer Fahrerlaubnis *kann beim Schalterdienst der Abteilung Mobilität, Rittnerstr. 12, 39100 Bozen, oder bei einer ermächtigten Autoagentur beantragt werden. Zugangsvoraussetzungen Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen. Termine Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten. Notwendige Dokumente Für Importfahrzeuge: Siehe Importfahrzeuge Für die Ausfuhr: Ablichtung der Eigentumsbescheinigung mit dem Vermerk der erfolgten Stilllegung, Ablichtung des Kraftfahrzeugscheines ( carta di circolazione) Ablichtung des Kaufvertrages (auch in Form einer Privatvereinbarung) gültiger Personalausweis Kosten €uro 25,00 Der Betrag kann am Schalter in bar, mit Bankomat oder Kreditkarte bezahlt werden. Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen Vereinbarungen, welche anlässlich der Konvention zum Straßenverkehr, getroffen in Wien am 8. November 1968 festgelegt wurden. Weitere Informationen Für das provisorische Kennzeichen muss der Antragsteller eine Versicherung abschließen. Die provisorischen Kennzeichen für zur Ausfuhr bestimmte Fahrzeuge können vom Schalterdienst der Abteilung Mobilität nur ausgegeben werden, wenn der Antragsteller oder der Verkäufer*seinen *Wohnsitz in der Provinz Bozen hat. Der auf der Fahrerlaubnis angegebene Abfahrtsort kann jedenfalls nur eine Gemeinde der Provinz Bozen sein. Zuständige Einrichtung 38. Mobilität Zuständige Verwaltungseinheit 38.0.1. Schalterdienst Abteilung Mobilität Adresse Rittner Straße 12, 39100 Bozen Telefon 0471 41 35 20 0471 41 35 21 Fax 0471 41 35 39 schalterdienst.mobilitaet@provinz.bz.it Website Um Links zu sehen, bitte registrieren Parteienverkehr: Schalterdienst der Abteilung Mobilität: von Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr; Donnerstag von 08:30 bis*16:00 Uhr;
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Andreas |
#14
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Hallo Andreas,
na bitte, Sonderkonditionen des Regierungsbezirkes Bozen, die mir nicht bekannt sind. Hoffe der Trailer hat eine alte italien. Zulassung in diesem Regierungsbezirk, sonst wird es sicher nicht funktionieren. Zumindest versteht man im Raum Bozen überwiegend auch deutsch, was die Sache sicher erleichtert und Du mit einer baldigen Antwort, morgen ist ja Montag und wieder Arbeitstag, rechnen kannst. Drücke Dir die Daumen, das es klappt. ![]() |
#15
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Kaufst eigentlich bloss nen Trailer oder ist da auch was drauf
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LG Ralf ...anerkannter und geprüfter Treibholzslalomfahrer ![]() |
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