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Papierkram Führerschein,Versicherung,Kennzeichnung,Zulassung,Anmeldung..

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  #1  
Alt 22.07.2014, 19:37
stadlera stadlera ist offline
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Eine Vorverlegung ist leider nicht möglich.

Geregelt ist dies im § 57a Abs.3 KFG (Kraftfahrgesetz)

(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:


1.
bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

2.
bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Fahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

3.
bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

a)
ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder

b)
landwirtschaftliche Anhänger sind

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

4.
bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.

Die Änderung der Erstzulassung wird ja hauptsächlich bei Wohnwagen gemacht, damit die sogenannte Pickerlüberprüfung in eine Zeit fällt wo es dem Besitzer auch leicht möglich ist, z. B. da im Winterlager

LG

Fredi
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  #2  
Alt 22.07.2014, 19:39
stadlera stadlera ist offline
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Entschuldigung, meine Antwort bezog sich auf den Trailer und nicht auf die Bootsüberprüfung.
Die kannst, so glaub ich, vorverlegen.

Fredi
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