![]() |
|
![]() |
|
Themen-Optionen | Ansicht |
|
#1
|
|||
|
|||
eine ABE, wenn sie nicht eingezogen wird, oder das fahrzeug nicht verändert wird, bleibt m.w. eigentlich unbegrenzt gültig. von daher tippe ich darauf, dass eine neue HU zur zulassung reicht. ausserdem - dem hänger wird ein amtliches kennzeichen zugeteilt. das ist keine ZULASSUNG im rechtlichen sinne ( zulassungsfreie fahrzeuge und anhänger ). als sportgeräteanhänger ist zudem steuer und versicherungsfrei, also auch keine EVB. ich würde auf jeden fall vorher in der zulassungsstelle vorsprechen.
|
#2
|
||||
|
||||
Zitat:
Ein Anhänger für Sportgeräte hier Boote wird mit grüner Nummer zugelassen, ist steuerfrei und versicherungsfrei, ist beim Zugfahrzeug mit haftversichert unter Fahrt, kann aber auch versichert (Haft + Teilkasko) werden, daher sollte sich Mathias vor dem Zulassunsgang überlegen und vorher besorgen. Ein 2 jähriger TÜV alle 2 Jahre wird Pflicht ab Zulassung. ![]() |
#3
|
||||
|
||||
Da gab es bis Einführung der Zulassugsbescheinigungen eine Regelung, womit Anh. f. Sportgeräte (grünes Kennzeichen) ohne Erstellung eines Briefes zugelassen werden konnten. Daher ist es ein Fahrzeug, für das wohl kein Brief existiert. Um das zu klären, wird eine umfangreiche Abfrage beim KBA durchgeführt werden. Das meint Dieter, macht die Zulassungsbehörde, tut nicht weh, kostet aber Geld.
Mir ist nicht bekannt, ob das seit Einführung der Zulassungsbescheinigungen noch so gilt. Früher mußte man sich, wenn man dann doch kein grünes Kennzeichen (steuerfrei) wollte, mit einem umfangreichen Verwaltungsausfwand einen Brief erstellen lassen, dieser war heilig und unendlich gültig. Das hat aber wohl für diesen Anhänger noch nie stattgefunden. Ich tippe auf folgendes: Einfach TÜV drauf und zulassen. Mit grünem Kennzeichen bestimmt noch so einfach wie früher. Aber genau wird Dir das Dein Straßenverkehrsamt/Zulassungsbehörde erklären können.
__________________
Manuel LK Göttingen, Südniedersachsen Erstens: ...es kommt anders...und zweitens: Als man denkt ! ![]() |
![]() |
|
|