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Papierkram Führerschein,Versicherung,Kennzeichnung,Zulassung,Anmeldung..

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  #1  
Alt 05.05.2017, 14:12
Benutzerbild von Berny
Berny Berny ist offline
Berny
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Ev muss man das rechtlich etwas differenzieren:

Wenn die Behörde, Amt oder ADAC die Konformitätserklärung (CE) nicht verlangt, heißt das noch lange nicht, dass man diese gar nicht braucht.

Ich würde das ganze also erst mal mit Vorsicht genießen....
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  #2  
Alt 05.05.2017, 14:28
StefanH StefanH ist offline
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Hallo,

ich bin kein Jurist, habe aber beruflich etwas Kontakt mit dem Thema Gesetze und deren Verarbeitung durch Verlage.

Grob: Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) werden Änderungen zu Gesetzen veröffentlicht.

Uns betrifft das BGBl. Teil I Nr. 56 (von 2016) Seite 2678:
(Um Links zu sehen, bitte registrieren)

Unter Artikel 2 "Änderung von Rechtsvorschriften", dort unter §1 "Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung" wurde festgelegt, dass der § 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung aufgehoben wird.

In diesem Absatz 3 wurde das mit der CE geregelt (Um Links zu sehen, bitte registrieren).

Viele Grüße
Stefan
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  #3  
Alt 05.05.2017, 17:08
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nuernberger-1 nuernberger-1 ist offline
Hellwig Bootler
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Zitat:
Zitat von Berny Beitrag anzeigen
Ev muss man das rechtlich etwas differenzieren:

Wenn die Behörde, Amt oder ADAC die Konformitätserklärung (CE) nicht verlangt, heißt das noch lange nicht, dass man diese gar nicht braucht.

Ich würde das ganze also erst mal mit Vorsicht genießen....
Richtig Berny, gar nicht brauchen hat ja niemand gesagt, nur eben zum Boot zulassen wird sie nicht mehr gebraucht.
__________________
Gruß Peter

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  #4  
Alt 06.05.2017, 06:32
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Ralles Ralles ist offline
Sonnenanbeter
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Hallo Stefan,

du hast den Punkt getroffen.

Es steht in der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassersmotorräder, enthalten in Artikel 2 § 1 die Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichenverordnung.

Da steht:

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
§ 1
Änderung der
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
§ 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungs-
verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die
zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
__________________
Servus aus Oberbayern, Ralf

"Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen!"
Valentin Ludwig Fey (†)

Dahoam is do, wos Gfui is!
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  #5  
Alt 06.05.2017, 23:20
Benutzerbild von DieterM
DieterM DieterM ist offline
In Memoriam
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Egal welches "Süpplein" der private Automobilclub ADAC für Bootszulassungen kocht, die CE Konformitätserklärung ist und bleibt ein wichtiges Dokument zum Boot und schützt den Käufer das das Produkt Boot den EU Vorschriften entspricht. Also es ist eim ADAC eine reine eigene neue Zulassungsvorschrift, nichts mehr.

So ist das auch mit den COC (CE conformity of compliance) Dokument bei Fahrzeugen jeder Art.

Also bitte immer das CE Dokument aufheben, da es ein wichtiges Dokument zum Boot ist.
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