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Smalltalk Alles was wo anderst nicht reinpasst. |
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#1
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Funklizenzpflicht bei onbord??
SBF See ganz aktueller Fragenkatalog.
Gerade nochmal rausgesucht. Um Links zu sehen, bitte registrieren Ich fange demnächst sowieso mit beiden Scheinen an, da ich es auch als höchst Sinnvoll finde wenn ich mich auch verständigen kann ( z.B. beim Schleusen vorher anmelden ...+++) gruß Uwe @ Rotbart: ich glaub's dir ja, aber die Frage sollte dann aber doch abgeändert werden __________________ Opa's Tierbedarf - Hundefutterlieferservice |
#2
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Zitat:
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#3
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Hallo,
wie wär's mit : Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer mit entsprechender Funklizenz, dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist? Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen. oder:Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer, dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist? Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen. Sollte er nicht die erforderliche Lizenz haben, darf er dieses Boot nicht führen. gruß Uwe |
#4
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Zitat:
Dann führt halt um den Funkschein kein Weg rum, zumindest mittelfristig.
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Alex aus dem Ösiland Skype: alex270173 |
#5
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Hallo Alex,
das was du jetzt aber von mir zitiert hast ist nur ein Vorschlag meinerseits. Die original lautet so: Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist? Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen. --> deswegen dachte ich ja auch das die Lizenzen noch nicht pflicht sind wenn die Gerät an Bord hat. Ich dachte man dürfte sie nur nicht bedienen. gruß Uwe + guten Rutsch |
#6
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Hallo Freunde,
ich habe wohl die beiden SBF, aber keine UKW-Lizenz, sehe aber die Beantwortung auch so wie dargestellt, jedoch habe ich folgende Bemerkungen dazu: als Schiffsführer mit UKW-Lizenz bin ich verpflichtet die UKW-Anlage einzuschalten und darf sie auch benutzen, jedoch als Schiffsführer ohne UKW-Lizenz kann ich sie einschalten, darf sie aber nicht benutzen. Ergo ist damit nicht eine Schiffsführung verboten. |
#7
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... so verstehe ich es auch, und bei schlechter Sicht ( hat unser Fahrlehrer erzählt meine ich zumindest) muss ich sie sogar einschalten.
gruß Uwe |
#8
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sorry, aber in meiner UKW-Schulung habe ich gelernt, dass wenn niemand eine entsprechende Lizenz hat, das Funkgerät garnicht erst an Bord sein darf. Also müsste auf einem charterschiff die Funke ausgebaut werden, was natürlich nie jemand gemacht hat. Im Notfall ist es dir eh *******gal ob du darfst oder nicht.
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Wenn ich mal wieder Geld habe gibts ein RIB, endlich wieder mit motorisiertem Fender! guckst du hier: Um Links zu sehen, bitte registrieren |
#9
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Zitat:
Also (a) nach dem deutschen Vorschlag hätte ma ab 2008 hier die Verbindung Schein=Funkschein eingeführt Nun soll dies angeblich nicht mehr gelten und man führt ab 2005 die Variante ein : "Die Ausrüstung des Schiffes definiert denSchein des Skippers", d.h. du darfst als skipper kein schiff mit funk fahren ohne entsprechenden Schein |
#10
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Zitat:
Matt
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Hat sich die Katze an der Hand festgebissen, läßt sie sich unter fliessendem Wasser leicht entfernen. |
#11
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Zitat:
lg Hansi
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Gruß vom Opa Hansi Alles,was in dieser Welt WERTSCHÄTZUNG verdient,hat seinen Ursprung im HERZ, nicht im Kopf
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#12
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Hallo Freunde,
denke das das soweit nach dem aktuellen Stand richtig ist, was in Zukunft auf uns zukommt, werden wir sehen. Zu Stephan-HB: Zitat:
Auf dem Rhein + Oberrhein bestehen bei Unsichtigkeit (Nebel, dichter Regen, Sicht unter ... m ?) UKW-Funkeinschaltungszwang und Einschaltung der Navibeleuchtung, anders (ohne UKW und Lichter) muß Du das Wasser verlassen und einen Nothafen anlaufen. Roland-Rotbart weiß das bestimmt sehr präzise und dürfte dies bestätigen. Dabei bin ich ganz sicher, das wer eine Funklizenz hat, auch das UKW-Gerät einzuschalten hat, wenn sein Boot in Fahrt ist. Insofern richtig Hansi und Matt. Jedoch wer ein fremdes Boot fährt mit Funkanlage, jedoch keinen Funklizenz hat, die UKW-Anlage einschalten darf/kann, jedoch darf er sie nicht selber benutzen/sprechen. Somit vermute ich könnte ein solches Boot auf dem Rhein bei Unsichtigkeit bestimmt weiterfahren wenn es auch die Navibeleuchtung mit einschaltet, jedoch nur sprechen darf der Schiffsführer nicht. Unklar ist i.M. für mich was Hand-UKW-Funkgeräte betrifft, die warscheinlich nicht zulassungsfähig sind. Dabei wären diese auf unseren Schlauchbooten bestimmt sehr praktisch weil so handlich. Hier behelfe ich mich mit meinem Mobiltelefon, insbesondere an Schleusen wo kein Schleusentelefon (Donau Österr. gibt es sowas!) vorhanden ist, da diesbezüglich wesentlich günstiger und auch anderweitig benutzt werden kann. Die Reichweite gegenüber UKW ist hier mindestens genauso gut meistens aber sogar noch wesentlich weiter. Jedoch muß man die Telefonnummern haben, die aber in guten Handbüchern immer mitangegeben sind. |
#13
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Zitat:
Handfunken sind zulassungsfähig, aber nicht alle ! |
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