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Smalltalk Alles was wo anderst nicht reinpasst. |
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#1
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Gerne möchte ich hier auch kurz meine Gedanken kommunizieren:
Mein Anker gehört zu meinem Boot und ist immer im Ankerkasten verstaut. Wenn ich die Ankerposition verlasse, wird der Anker ganz einfach hochgezogen (ist echt kein Aufwand!) und ist mit dabei. Ich käme nie auf die Idee, den Anker irgendwo zurück zu lassen und mit dem Boot ohne Anker unterwegs zu sein - weil dann habe ich ja keinen Anker, falls ich diesen brauche! Und mein 8kg Jambo ist nicht nur teuer, sondern auch nicht so leicht zu ersetzen - der gehört zum Boot! Ein Anker mit Kette, Leine und Fender ist eine selbstgebaute Boje - und egal, ob das prinzipiell in HR erlaubt oder verboten ist, das ist immer eine sensible Sache und will gut überlegt sein. Ich versuche in so einem Fall immer so dezent wie möglich zu sein. Konkret meine ich damit, dass ich an der Oberfläche keine große weit sichtbare orange Boje verwende, sondern nur einen kleinen weissen 5l Wasserkanister. Der hält das Bojenseil auch an der Oberfläche und ist nicht so auffällig sondern viel dezenter. Wenn ich nicht will, dass man meine selbstgebaute Boje sieht, mache ich ca. 1 Meter unter der Wasseroberfläche eine Schlaufe in die Bojenleine und hänge dort, wenn ich von der Boje gehe, den Kanister unter Wasser mit einem kleinen Karabiner ein - dann ist der Kanister gar nicht mehr zu sehen aber man findet diesen leicht, wenn man sich die Position gemerkt hat. Bei der Rückkehr einfach die Position ansteuern - abgehängte Boje finden - Karabiner aushängen - festmachen! Vielleicht helfen diese Gedanken, um in Zukunft einen entspannteren Urlaub ohne viel Streiterei zu genießen und generell auf der sicheren Seite zu sein! LG Werner |
#2
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Also für D und AT sind § 242 bzw. 127 StGB praktisch identisch.
Herrenlos also vom Eigentümer bewusst aufgegeben ist so ein Anker auch nicht. Der Eigentümer hat den Anker willentlich für die spätere Nutzung zurückgelassen (und auch gekennzeichnet). Auf den Glauben des Täters an ein "...ich dachte, er wäre verloren." kommt es nicht an. Der Vorsatz einschließlich Zueignugsabsicht sind mit dem Kommentar "Da ist schon wieder so ein Trottel der seinen Anker liegen lässt!!" ebenfalls zu bejahen. Bei 120 € für eine Ersatzbeschaffung haben wir die Geringwertigkeitsgrenze auch überschritten. Für Deutschland § 7 StGB lesen und zwar Absatz 1 und Absatz 2. Es ist nur erforderlich, dass Diebstahl in HR überhaupt strafbar ist (also eine solche vergleichbare Strafnorm dort überhaupt existiert und und nicht, ob der konkrete Fall in HR einen Diebstahl darstellt). Für AT gilt § 64 I Nr. 7 StGB: "strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;" Ob man damit nun die österreichische Justiz belangen möchte, mag jeder selbst entscheiden. Und ja, es ist dämlich (sorry, ist nicht bös gemeint), einen Anker zum Setzen einer Boje zu nehmen und in der Bucht liegenzulassen. Warum nicht einen 5l Eimer, ein U-Eisen, und einen Sack Beton aus dem Bauhaus in HR?
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Viele Grüße von der Ruhrmündung Andreas Geändert von ad-mh (27.08.2018 um 09:18 Uhr) |
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