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allgemeines Zubehör Diskussionen zum Thema Hilfsmittel und Zubehör für den Gebrauch am und im Boot. |
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Zollbestimmungen
(1) .....Anmeldepflichtig sind außerdem Tauchsportausrüstungen und nicht fest eingebaute Funkgeräte...... (2).....- falls das Boot mit einer Funkanlage ausgerüstet ist, müssen die entsprechen Dokumente (Zulassung und gültiges Sprechfunkzeugnis mind. eines Crewmitgliedes) ...... Quelle DMYV |
#32
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Hallo Martin,
Für uns Österreicher gilt, wie von Ferdi, rotbart und anderen hier schon gesagt: Dafür musst du in HR eine österreichische "Bewilligungsurkunde für eine See-/Schiffsfunkstelle" mitführen, sonst wird das Gerät bei einer Kontrolle in HR beschlagnahmt. Anmelden in Ö kostet eine Lappalie, du musst auch nicht für 12 Monate (ca 10,- pro Monat) bezahlen, sondern kannst festlegen zB nur Jun-Aug. Anmeldung bei einem sogen. "Fernmeldebüro", zuständiges findest auf der BMVIT-Homepage. Richtig. Zitat:
Die Geschichte mit den nicht angemeldeten Handgurken in HR ist auch eine Mär. JEDES UKW-Funkgerät braucht eine Bewilligungsurkunde in HR. Ausnahme ist lediglich, dass im Falle einer fest eingebauten Funkstation die Bewilligungsurkunde auch für an Bord befindliche Handgurken gelten (Notfallgeräte). Die Handgurke muss aber - siehe rotbart - bei der Einfuhr/beim Einklarieren deklariert werden. Wird NUR eine Handgurke mitgeführt, muss für die eine Bewilligungsurkunde vorhanden sein.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von allen. (Karl Valentin) |
#33
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...und hier das Anmeldeformular falls du es anmelden willst
Um Links zu sehen, bitte registrieren Hoffe es ist das Richige Hier auf Seite 4 steht auch noch einiges vom Seefunk Um Links zu sehen, bitte registrieren LG Mathias
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LG Mathias . ... Zugfahrzeug LMC Cruiser 674G Liberty auf Fiat Ducato 2,3 Um Links zu sehen, bitte registrieren
Geändert von Rotti (02.02.2009 um 21:01 Uhr) |
#34
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Mal sehen
Aber was heisst dass?: Zitat:
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#35
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Zitat:
das bedeutet, dass ggf. auf ein SRC verzichtet werden kann - aber das Funkgerät ist als Seefunkstelle angemeldet!
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Viele Grüße vom Bodensee Tom Freiwilliger Seenotdienst e.V. (Bodensee) Infos: Um Links zu sehen, bitte registrieren. Bei Interesse bitte PN an mich! |
#36
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hallo,
das thema interessiert mich, das nicht alles erlaubt ist ist klar, aber welches gerät für kleines geld wäre schon interessant, so steinigt mich und sagt mir welches, |
#37
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Zitat:
Eine österreichische Seefunkstelle ist aber nur dann eine solche wenn das Funkgerät angemeldet ist !!!!!!!!!!!!!! Ansonsten ist es keine Seefunkstelle und der § entfällt ersatzlos und Du betreibst eine nicht legalisierte Funkstelle - dies wird auch in A mit der Beschlagnahme enden !!! |
#38
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Lass Dir von der Regulierungsbehörde (netzverwaltung) eine Liste der zulassungsfähigen Geräte schicken - machen die umsonst sogar per E-Mail !
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#39
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Zitat:
MNFG ( mit nicht mehr freundlichen Grüßen) Mathias P.S.: Du hast es geschafft dass ich mich schon um die Anmeldungsformalitäten kümmere und mich mehr informiere als ich jemals wollte
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LG Mathias . ... Zugfahrzeug LMC Cruiser 674G Liberty auf Fiat Ducato 2,3 Um Links zu sehen, bitte registrieren
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#40
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Hallo Leute
Dass Funkgerät kann im Boot eingebaut bleiben und sobald die Antenne demontiert ist,braucht das Gerät nicht angemeldet sein . Also kann der Martin auch das Boot mit Funkgerät aber ohne Antenne in Ö fahren
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Gruß vom Opa Hansi Alles,was in dieser Welt WERTSCHÄTZUNG verdient,hat seinen Ursprung im HERZ, nicht im Kopf
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#41
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Zitat:
Ansonsten sage mir wo DAS steht ! |
#42
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Zitat:
es ist mir doch egal od Du mit einem nicht angemeldeten Gerät arbeitest und im Zweifel - neben der Beschlagnahme - auch hunderte von Euro Strafe löhnst - wer 's hat der hat's Aber es müssen doch nicht alle nachmachen - es sei denn Du willst die Einnahmen des Staates aufbessern. Ein Vereinsfreund hat immer gesagt : "Kennt man die Regeln - kann man selbst entscheiden wann man was nicht machen will. Kennt man die Regeln nicht hat man keine Freiheit zu eigenem Handeln !" Zitat aus DEINEM Link (so viel Kohle werfe ich ungern zum Fenster rau!) -------------------------------- Verwaltungsstrafbestimmungen: (Auszug aus § 109 TKG 2003) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000 € zu bestrafen, wer • eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt; • eine Funkanlage missbräuchlich verwendet; • eine Funkanlage für einen anderen als bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt; • Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt; • Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt; • nicht erforderliche Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist; • Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt; Geändert von rotbart (04.02.2009 um 09:54 Uhr) |
#43
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Das habe ich übrigens auch in dem Link von Mathias gefunden
2. Abschnitt Anerkennung ausländischer Zeugnisse Anerkennung ausländischer Zeugnisse 2. (1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt. 2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt: 1. Radiotelephone Operator’s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht, 2. Restricted Operator’s Certificate, welches dem UKW- Betriebszeugnis I entspricht und 3. General Operator’s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht. Quelle : Um Links zu sehen, bitte registrieren |
#44
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Zitat:
die anerkannten Zeugnisse müssen aber in ein österr. Funkzeugnis umgeschrieben werden. Das ausländische allein genügt nicht. |
#45
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Zitat:
das stimmt nicht (auch nicht in groß und rot ). Die Funkanlage muss in jedem Fall über eine Bewilligungsurkunde verfügen, auch ohne Antenne gilt sie als "errichtet", sobald das Ding eingebaut ist und ohne beträchtlichen Aufwand in Betrieb genommen werden kann. Das einfache Abklemmen vom Strom, Entfernen von Antenne oder Mikrofon etc. reicht nicht. (Eingepackt in der Schachtel würde gehen). Das "eingebaut aber nicht in Betrieb" bezieht sich nicht auf die Bewilligungsurkunde der Anlage sondern auf das Funkerzeugnis des Skippers etc. Also angemeldet muss sie in jedem Fall sein, weil sonst - siehe oben - freut sich die kroatische Behörde über ein beschlagnahmtes Gerät. (Und wenn's die nicht tun, machen es unsere im Falle einer Kontrolle - die ich zugegebener Maßen noch nie erlebt habe). Hinsichtlich des Kroatischen Funkerzeugnis: Wie bereits in anderen Threads hier beschrieben, fällt das UKW-Funkerzeugnis der Kroaten, das im Zuge des kroatischen Bootsführerscheins erworben wird, nicht unter die im Funkerzeugnisgesetz aufgezählten Funkerzeugnisse. (Die Kroatischen ROGC, GOC, ROC sehen so ähnlich aus wie unsere Funkerzeugnisse und sind genauso bezeichnet, wie im Funkerzeugnisgesetz bzw. der Funkerzeugnisdurchführungsverordnung beschrieben.)
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von allen. (Karl Valentin) |
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