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  #1  
Alt 03.03.2004, 19:49
Michel
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Hallo DieterM,

seit wann ist denn in Deutschland ein Logbuch für Freizeitschiffahrt vorgeschreiben.

:hä::hä::hä:
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  #2  
Alt 03.03.2004, 20:00
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Logbuch auf Freizeit-Sportmotorbooten in der BRD

Hallo Freunde,

hier mal wieder ein bischen Papierkram:

3. Januar 2000
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Referat LS 20


Merkblatt über die
Verpflichtungen der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher


1. Müssen auf Sportfahrzeugen Seetagebücher geführt werden?
Die Frage ist zu allgemein gestellt.
Grundsätzlich sieht der Staat davon ab, dem Einzelnen für jede Situation ein genaues Verhalten vorzuschreiben. Das gilt auch für die Führung von Seetagebüchern.

Dagegen rechnet der Staat ganz entscheidend auf die Eigenverantwortung des Einzelnen. Unter diesem Vorzeichen kann es sehr wohl auch eine Pflicht geben, daß der Skipper in bestimmten Situationen Eintragungen zu machen und insofern ein Schiffstagebuch – ein Unterfall der Seetagebücher - zu führen hat.

2. Gibt es für Sportfahrzeuge Rechtsvorschriften über Seetagebücher?
Ja:

Nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) hat jeder, der ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, für dessen sicheren Betrieb zu sorgen und unter anderem die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter und der Meeresumwelt vor Gefahren aus dem Betrieb zu treffen. Betreiben oder verwenden mehrere Personen ein Sportfahrzeug zur Seefahrt, so kann es beispielsweise zum Schutz anderer Nutzer vor möglichen im Betrieb bereits zutage getretenen Gefahren (z.B. zeitweilig ausfallendes Funkgerät) notwendig sein, für nachfolgende Nutzer mindestens eine schriftliche Mitteilung an Bord zu hinterlassen.

§ 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes schreibt für alle Schiffe folgendes vor: "Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen."
§ 5 Abs. 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) (SchSV) bestimmt hierzu:
"Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage (zur SchSV) enthaltenen Vorschriften einzuhalten." Dabei handelt es sich um eine Reihe von Formvorschriften.
Alle genannten Vorschriften stehen im Zusammenhang mit dem Prinzip der Selbstkontrolle nach § 2 SchSV:
"Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, daß im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden."

Ist ein Sportfahrzeug an einem Schiffszusammenstoß beteiligt, so schreibt § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27.7.1993 (BGBl. I S. 1417) eine ausdrückliche Aufzeichnung vor, wenn die Fortsetzung der Fahrt nicht unterbrochen und Namen, Unterscheidungssignal sowie Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen nicht den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen mitgeteilt werden können. Der Wortlaut "soweit er zur Führung eines solchen (Schiffstagebuchs) verpflichtet ist" in § 6 Abs. 2 bezieht sich auf die Verpflichtung nach § 6 Abs.3 des Schiffssicherheitsgesetzes und dürfte für Sportfahrzeuge bei Zusammenstößen in aller Regel zutreffen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SchSV müssen Unterlagen, in denen entsprechende Eintragungen vorgenommen worden sind ("Seetagebuch"), nach Maßgabe des Abschnitts B II Nr. 6 der Anlage (zur SchSV) aufbewahrt werden. Der Eigentümer des Schiffes hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c SchSV ein Bußgeld zu zahlen, wenn er dieser Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.
3. Welche Formvorschriften gelten für Sportfahrzeuge?
Nach dem in § 5 Abs. 2 SchSV genannten Abschnitt B II der Anlage 1 sind u.a. für Sportfahrzeuge folgende Anforderungen einzuhalten:

Die Vermerke, Aufzeichnungen oder Eintragungen sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Namen und Unterscheidungssignal ausdrücklich zu bezeichnen sind (Nr.3.1).
Es ist kenntlich zu machen, aus welchen Bestandteilen die Aufzeichnungen insgesamt tatsächlich bestehen (Nr. 3.3). Dazu können auch Seekarten gehören, in denen Kurse, Positionen, Uhrzeit und sonstige schriftliche Vermerke eingetragen worden sind.
Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache unter Angabe der Bordzeit zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären (Nr. 4.1 und 4.2).
Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen und das Entfernen von Seiten, die bereits Eintragungen enthalten, sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen und spätere Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu versehen (Nr. 4.3).
Die Vermerke, Aufzeichnungen und Eintragungen sind jeweils von dem für die Eintragung verantwortlichen Schiffsführer zu unterschreiben (4.4).
Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und wann er in regelmäßigen Abständen – mindestens alle 12 Monate – den vollständigen aktuellen Inhalt der Aufzeichnungen zur Kenntnis genommen hat (Nr. 5).
Der Eigentümer hat die Aufzeichnungen ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf der Frist (Nr. 6).
In Anlage 1 Abschnitt B II der Schiffssicherheitsverordnung sind noch weitere Erläuterungen und Anforderungen enthalten, die aber ihrem Charakter nach nicht auf die Sportschiffahrt anwendbar sind. Soweit das heute nicht klar genug im Wortlaut zum Ausdruck kommt, wird es bei nächster Gelegenheit deutlicher spezifiziert.


4. Müssen Sportfahrzeugführer damit rechnen, daß sie von Polizeibehörden zur Rechenschaft gezogen oder gar mit Bußgeld bedroht werden, wenn sie kein Schiffstagebuch vorweisen können?
Die unter 3. genannten Formvorschriften schreiben nicht die Ausrüstung von Sportfahrzeugen mit bestimmten vorgedruckten Büchern vor. Es ist auch nicht erforderlich, die Eintragungsunterlagen für jeden Kalendertag im vorhinein in Spalten einzuteilen und in regelmäßigen Zeitabständen oder Fahrtabschnitten auszufüllen. Der beste Maßstab, um zu bestimmen, wie man die Tagebuchführungspflicht zu interpretieren hat, ist das vernünftige Urteil eines verantwortlichen Verkehrsteilnehmers, der die seemännischen Sorgfaltspflichten einhält.
Der Eigentümer und/oder der an Bord Verantwortliche müssen also selbst entscheiden, wie sie die Selbstkontrolle und die Gestaltung der nach den obigen Rechtsvorschriften erforderlichen Eintragungen vornehmen. Dabei werden sie feststellen, daß für viele Fahrzeuge geeignete vorgedruckte Bücher erhebliche Vorteile aufweisen können.

5. Verlangen die Gerichte eine Eintragung?
Rechtsprechung zu der neuen Rechtslage ist noch nicht ersichtlich. Hat der Skipper zum Beispiel bei Verwicklung in einen Seeunfall nachweislich vorherige schadensrelevante sicherheitsbezogene Sachverhalte nicht eingetragen, so kann sich dies im Haftungsfall für ihn unter Umständen belastend auswirken.

Umgekehrt kann er sich durch einen Hinweis auf rechtzeitige sachgemäße Eintragungen in entsprechenden Fällen häufig entlasten. Der verantwortliche Skipper sollte nie aus den Augen lassen, daß er durch angemessene Eintragungen sich und anderen nützen kann.


Diesen Beitrag habe ich bei Rotbart im BOOTE-Magazin-FORUM entnommen. Dort wurde diese Thema aber bereits mehrfach diskutiert.

Gruß
Dieter zw. München und Ingolstadt
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  #3  
Alt 03.03.2004, 20:07
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Boot Infos

Hallo Michael,

wußtest Du das nicht, das ist schon lange vorgeschrieben, ist jedoch nicht bekannt anscheinend, am wenigsten bei Schlauchbootfahrern. Steht womöglich auch in Deinem Vorschriften Beitrag mit drin.

Bei Charter-Motorbooten mußt Du sogar ein amtliches Logbuch ausfüllen, das auf den Booten immer vorliegt.

Habe gerade einen eigenen Thread unter Papierkram aufgemacht.

Gruß
Dieter
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  #4  
Alt 03.03.2004, 20:28
Michel
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Hallo Dieter,

ja das gilt aber nur für Sportboote...



Auf allen Schiffen, die die Deutsche Flagge nach dem

"""Flaggenrechtsgesetz"""

führen muß ein Logbuch geführt werden.

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen der Seeschiffahrt an den internationalen Standard (Bundesgesetzblatt 98 I Seite 2860 ff) ist ein Schiffssicherheitsgesetz erlassen worden, das in § 6 Abs. 3 die Verpflichtung zur Logbuchführung vorsieht. Die früher geltende Befreiung ist mit der Aufhebung der gesamten Schiffstagebuchverordnung, die eine Befreiungsvorschrift für die Sportschiffahrt enthielt, entfallen

Hier noch ein TIP:

Aus dem Flaggenrechtsgesetz ergibt sich weiterhin, das Boote mit Flaggenzertifikat zum führen der Bundesflagge

"""verpflichtet"""

sind.

Ergo kein Flaggenzertifikat, keine Pflicht, kein Logbuch.

Auch der verweis auf den ersten Teil deiner Ausführung im Thread Papierkram.





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  #5  
Alt 03.03.2004, 21:05
helge
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hm, ich stimme Dieter zu, denn so habe ich es auch in Erinnerung- und so ist es auch (unter anderem) nachzulesen:
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ZITAT:
# Ist ein Sportfahrzeug an einem Schiffszusammenstoß beteiligt, so schreibt § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27.07.1993 (BGBl. I S. 1417) eine ausdrückliche Aufzeichnung vor, wenn die Fortsetzung der Fahrt nicht unterbrochen und Namen, Unterscheidungssignal sowie Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen nicht den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen mitgeteilt werden können. Der Wortlaut "so weit er zur Führung eines solchen (Schiffstagebuches) verpflichtet ist" in § 6 Abs. 2 bezieht sich auf die Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und dürfte für Sportfahrzeuge bei Zusammenstößen in aller Regel zutreffen.


Bei Sportbooten wird bei amtlichen Kontrollen (zumindest auf Rhein...) nicht danach gefragt, aber im Falle eines Unfalls sollte es Pflicht sein, ....
Naja, ich führe meines immer anschließend nach jeder Fahrt - ist doch ein ehrenwerter Anfang
Gruß Helge
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  #6  
Alt 03.03.2004, 21:10
Michel
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Hallo Helge,

was soll man von einem Merkblatt, einer Verordnung halten, wo der erste satz so lautet:

1. Müssen auf Sportfahrzeugen Seetagebücher geführt werden?
Die Frage ist zu allgemein gestellt.
Grundsätzlich sieht der Staat davon ab, dem Einzelnen für jede Situation ein genaues Verhalten vorzuschreiben. Das gilt auch für die Führung von Seetagebüchern.

Na wohl doch nicht so heiß gegessen wie gekocht.

Nun aber eines.

Bitte die Diskussion über das Logbuch in dem entsprechenden Beitrag den Dieter aufgemacht hat, weiterführen, denn hier geht es ja schließlich um Benzinverbrauch.

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  #7  
Alt 03.03.2004, 21:17
Michel
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Hallo Leute,

ich habs mit diesem Beitrag verknüpft, weil es ja wirklich nichts mit Benzinverbrauch zu tun hat.

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  #8  
Alt 03.03.2004, 21:19
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Hallo Leute

in Österreich ist das Logbuch aber noch nicht Vorschrift soviel ich weis oder??????????? aber nicht schlecht wenn man eins hat ich habe keins



grüße Hansi:banana:
__________________
Gruß vom Opa Hansi



Alles,was in dieser Welt WERTSCHÄTZUNG verdient,hat seinen Ursprung im HERZ, nicht im Kopf
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  #9  
Alt 03.03.2004, 21:22
helge
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upps, irgendetwas war bei mir durcheinander -
Ich geb' dir Michel ja Recht! :allah:
der lange Beitrag von DieterM tauchte bei mir erst auf, als meiner den Vorgang wiederholte - aus Deinem gennatnen Grund habe ich mich doch extra kurz gefasst! Vielleicht hat meine schwere Bronchitis der letzten Tage doch zu sehr..... meine Meinung bleibt dennoch fest.
Hab Erbarmen!!
Gruß Helge

Nachtrag:
und nun steht's ja wieder im richtigen Thema!

Dann kann ich ja noch bemerken:
Wer hat schon einmal ein kurzes Gesetzt kennengelernt?
Und wer hat eine lange, ausführliche, allen angeblich gerechtwerdende Vorschrift verstanden?
Nur leider sehen es die "Ausführenden" anders, also muß man sich beugen - ehrlich gesagt, ob nun wann ein Logbuch geführt werden muss auf Schlauchboot bzw. Sportboot, ist mir auch noch schleierhaft. Deshalb mache ich es - aber auch aus eigenem Interesse zu Hause (oder im Urlaub im WoWa), auf eigenem Formular.
Aber andererseits steht's im ZITAT unmissverständlich.....


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  #10  
Alt 03.03.2004, 22:25
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Hallo Hansi,

in den Kursunterlagen des Schiffsfüher-Patent steht folgender Auszug:



Pflichten und Verantwortlichkeit des Schiffsführers

Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer und zu welchem Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war.

weiters die Empfehlung:

Die Führung eines Logbuches wird daher für Motorboote dringend empfohlen.

Also - müssen muß man nicht aber sollen soll man.

__________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gern behalten.
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  #11  
Alt 03.03.2004, 22:59
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Hallo Freunde,

vor 2 Jahren wurde das Thema heiß diskutiert im BOOTE-FORUM. Trotzdem kam keine endgültige Klarheit heraus, ob Boote mit über 5 PS Motoren nun eine Logbuch haben müssen oder nicht. Da war auch die Frage offen geblieben je nach Fahrgebiet, z.Bsp. dem Rhein, der ja eine ganze Reihe von Auflagen hat wegen des dichten Berufsverlehrs. Aber das gilt auch für einige ander schwierige Fahrgebiete wie die Elbmündung usw.

So wie es ist, scheint es ein Gummi Paragraf zu sein, also eine Kannvorschrift, jedoch wehe es gibt einen Unfall, dann kann es mit den Vrsicherungen wiederum Schwierigkeiten geben, wenn kein Logbuch nachweisbar ist.

Tatsache aber ist, das wer ein Flaggenzertifikat hat (ich z.Bsp. wegen Fahrten in Frankreich), bei dem ist das Logbuch amtlich Vorschrift.

Damit erfülle ich ich die Mindestanforderungen für ein Logbuch, das auch sonst noch sehr nützlich ist. Es werden die Tagesfahrten mit Fahrgebiet und Datum und B'Std. Stand eingetragen, ev. mit Vermerk über besondere Ereignisse. Außerdem erfolgen Tankungen und Service-Arbeiten am Motor mit B'Std.Stand und Datum. Nur bei extremen Wetterfahrten erfolgen Angaben darüber und Meerzustand. Ansonsten vernachlässige ich diese Angaben.

Ich kenne diese Logbücher seit langer Zeit aus meiner Segelei und Hochseesegelei. Daraus sehe ich keine Probleme mit der Führung dieser auf meinen Booten.

Aber liebe Leute, ich bin nicht der Pabst.

Beste Grüße
Dieter
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  #12  
Alt 04.03.2004, 08:02
Michel
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Genau Dieter,

und darauf wollte ich raus, als besitzer eines Flaggenzertifikates, ist das führen gesetzlich vorgeschrieben.

Und mal die Diskussion beiseite, ich finde es übrigens auch schön, wenn man von jedem Boot ein Logbuch hat und somit später mal nachlesen kann was man mit dem Boot so alles gemacht hat.

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  #13  
Alt 04.03.2004, 08:27
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Zitat:
Original geschrieben von DieterM
So wie es ist, scheint es ein Gummi Paragraf zu sein, also eine Kannvorschrift, jedoch wehe es gibt einen Unfall, dann kann es mit den Vrsicherungen wiederum Schwierigkeiten geben, wenn kein Logbuch nachweisbar ist.
Nach meinem Kaskoschaden im August 2003 in Rovenska hat kein Mensch, besonders nicht die Versicherung nach einem Logbuch gefragt !
Es wurde nicht einmal hinterfragt, wer der verantwortliche Bootsführer war ......
__________________
.

Gruß Fred

.
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  #14  
Alt 04.03.2004, 12:39
helge
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Hallo Fred,
dein Kasko-Schaden betraf allerdings keinen "Unfallgegner" - oder? Gegner war doch nur das Wetter, dann wird das Logbuch wohl nicht benötigt.
Gruß Helge
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  #15  
Alt 10.03.2005, 17:25
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Hallo Freunde,

bestimmt bin ich nicht der Pabst, doch möchte ich dieses Thema mal wieder heraufholen. Die Saison steht bald vor der Tür und es wäre gut, wenn der eine oder andere sich hierzu mal wieder ein paar Gedanken macht. Es gibt keine präzise Abgrenzung nach unten und auch nur unterschiedliche Informationen was alles notiert werden sollte oder kann.

Aber es wäre schön, wenn jeder in seinem Boot ein Kladde führt, wo er Notizen zu Tagesfahrten, Tankungen und Wartungen am Boot oder Motor, oder auch besonderen Ereignissen dabei macht. Man kann dann später Einiges nachlesen und freut sich über dies oder das. Abgesehen ist es ein guter Nachweis für die Erhaltung des Bootes, das macht sich dann beim Wiederverkauf auch bezahlt und kann dem interessierten Käufer als Nachweis mit vorgelegt werden.

Und sollte widererwartens ein Unfall passieren, dann wird es zum wichtigen Dokument. Ich hoffe aber für alle, das keinem was passiert.
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