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Papierkram Führerschein,Versicherung,Kennzeichnung,Zulassung,Anmeldung..

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  #1  
Alt 12.06.2008, 20:20
hobbycaptain
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Zitat:
Zitat von Rotti
HI Berny!

Sorry jetzt mal, aber wenn du schon sagst dass die Versicherungen den Schein anerkennen und die Haftung übernehmen warum zeigst du uns nicht mal die Bestätigung von einer Versicherungsanstalt hier rein ? Du schreibst immer nur dass es irgenwo in einem Gerichtsurteil steht dass der FB1 vom VKSÖ von diesen Anstalten anerkannt wird.
LG
Mathias
das sagt der Koller
  #2  
Alt 12.06.2008, 20:25
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Berny
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Zitat:
Zitat von ferdi
das sagt der Koller
Ähh, nein

Das sagt die Yachtpool (tel Auskunft Hr Schöchl mir gegenüber) und es steht auch im Gerichtsurteil:
Zitat:
Zitat von Gerichtsurteil
Nach den Feststellungen gewähren nämlich inländische Versicherungen auch aufgrund von Ausweisen des Klägers Versicherungsschutz.
@Rotti:
In diesem Gerichturteil steht auch folgendes:
Zitat:
auch ist nicht erwiesen, dass solche Ausweise im Ausland nicht ausreichend anerkannt werden.
Diese Dinge sind also nicht irgendwo herausgezogen oder erfunden oder wie auch immer, sondern stehen sogar öffentlich einsichtlich in öffentlichen Urteilen eines Gerichts.
  #3  
Alt 13.06.2008, 01:29
rotbart
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Zitat:
Zitat von bootsboerse.at
Ähh, nein

.......................und es steht auch im Gerichtsurteil:

Diese Dinge sind also nicht irgendwo herausgezogen oder erfunden oder wie auch immer, sondern stehen sogar öffentlich einsichtlich in öffentlichen Urteilen eines Gerichts.
Das steht NICHT im Urteil sondern in der Begründung warum das Wort WERTLOS nicht anzuwenden ist

und
Zitat:
Nach den Feststellungen gewähren nämlich inländische Versicherungen auch aufgrund von Ausweisen des Klägers Versicherungsschutz
Es wird NICHT gesagt unter welchen Bedingungen und in welchen Seegebieten, dies ist auch für das Urteil auch irrelevant es reicht wenn EIN Boot einmal am Attersee versichert war


Zitat:
auch ist nicht erwiesen, dass solche Ausweise im Ausland nicht ausreichend anerkannt werden.
Das Gegenteil aber auch nicht das Gericht hat das garnicht geprüft, sondern der beklagte hätte den nachweis erbringen müssen.

Diese Zitate aus der Urteilsbegründung sind absolut nichtssagend für die konkrete Frage FB! und Anerkennung.
  #4  
Alt 13.06.2008, 07:48
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Berny Berny ist offline
Berny
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Zitat:
Zitat von rotbart
Diese Zitate aus der Urteilsbegründung sind absolut nichtssagend für die konkrete Frage FB! und Anerkennung.
Das sehe ich etwas anders, aber was solls, bei der Urteilsbegründung gehts ja nicht nur um die Anerkennung in HR, sondern vielmehr um die generelle Anerkennung in anderen Staaten und der damit indirekt verbunde Vergleich mit den MSVÖ-Patenten. Wenns rein um den Nachweis geht, den hätte ja der MSVÖ leicht erbringen können, gings ja um viel Geld bei dieser Sache! Also warum gibts den Nachweis nicht ???
Klar ist aber auch, dass von einigen Patenten eine Gültigkeit behauptet wird, diese aber auch nirgendwo nachgwiesen werden kann (zB FB des MSVÖ).

(Mein Wissensstand ist daher immer noch, dass derzeit nur das kroatische Patent auch wirklich offiziell in Kroatien anerkannt wird, alles andere ist immer noch Grauzone für mich, auch die Gültigkeit des österreichischen Binnenpatents.)

Als Nachtrag noch die Mail, die ich ans Verkehrsministerium gesandt habe.
Ich hoffe, die Übersetzung ist nicht allzu schlimm, wurde von einem automatischen Übersetzer gemacht, ich habe auch die Gegenprobe gemacht, deshalb ist die deutsche Vorgabe auch ein bisschen beeeemisch...
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren

Da sich in letzter Zeit in Kroatien rechtlich sehr viel getan hat, gibt es derzeit immer noch Unstimmigkeiten über die wirkliche Gültigkeit von Patenten in Kroatien:

Folgende Patente sind für Österreicher in Österreich erhältlich:
FB I Küstennahe Gewässer bis 3 Seemeilen, ausgestellt von einem registrierten Verband in Österreich (IC)
FB II bis IV, Küstenbereiche und internationale Gewässer, ausgestellt von einem registrierten Verband in Österreich, mit dem Vermerk "ist einem amtlichen Ausweis gleichzusetzen" (IC)
Patent See und Fluss mit internationalen Wasserstraßen (In Österreich für ein Boot notwendiges Patent)
Patent See und Fluss ohne internationale Wasserstraßen (In Österreich für ein Boot notwendiges Patent)
Patent für Bodensee (Auf dem Bodensee für die Länder Österreich, Deutschland, Schweiz notwendiges Patent)
Sportbootführerschein See aus Deutschland, als Österreicher in Deutschland ausgestellt

Auch wird von verschiedenen Verbänden behauptet, dass die von ihnen ausgestellten Patente in Kroatien gültig sind, jedoch kann keiner ein Recht nennen.

Da auch in diversen Internetforen und anderen Publiktionen immer wieder über diese Punkte diskutiert wird, jedoch keine eindeutige Regelung zitiert werden kann, wünsche ich eine Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Stummer

Izgovor za loše jezik, prijevod automatski


Dame i gospodo

Kao što je nedavno u Hrvatskoj, pravno učinjeno mnogo, trenutno još uvijek postoje neslaganja o stvarnom valjanost patenata u Hrvatskoj:

Sljedeći patenti su u Austriji za Austrijanci:
FB sam obalnih voda u blizini 3 nautičke milje, izdao je registrirana udruga u Austriji (IC)
FB II do IV, obalnim područjima i međunarodne vode, izdaje registrirana udruga u Austriji, s riječi "službenu iskaznicu na ravnati" (IC)
Patent jezera i rijeke s međunarodnih plovnih putova (u Austriji za brod je potrebno patent)
Patent jezero i rijeku bez međunarodnih plovnih putova (u Austriji za brod je potrebno patent)
Patent za Bodensee (za Bodensee za zemlje Austrija, Njemačka, Švicarska potrebno patent)
Sport brodom dozvola jezero iz Njemačke, kao austrijskog u Njemačkoj izdaje

Također je tvrdio raznim udrugama koje su izdane patenti vrijede u Hrvatskoj, ali se ne mogu pravo.

Kao u raznim Internet forumima i drugim Publiktionen više puta na ovim pitanjima će se raspravljati, ali nije jasno pravila može se navodi, želim mišljenje.

Srdačan pozdrav,


Bernhard Stummer
  #5  
Alt 13.06.2008, 10:24
rotbart
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Zitat:
Zitat von bootsboerse.at
Das sehe ich etwas anders, aber was solls, bei der Urteilsbegründung gehts ja nicht nur um die Anerkennung in HR, sondern vielmehr um die generelle Anerkennung in anderen Staaten und der damit indirekt verbunde Vergleich mit den MSVÖ-Patenten. Wenns rein um den Nachweis geht, den hätte ja der MSVÖ leicht erbringen können, gings ja um viel Geld bei dieser Sache! Also warum gibts den Nachweis nicht ???
Nochmal es geht NICHT um die Anerkennung oder gar um die Vergleichbarkeit, es geht um die Frage ob das Wort wertlos wettbewerbswidrig war oder nicht.
und um den Beweis anzutreten dass dem so ist JEDEN von Österreich anerkannten Staat befragen müssen und eine Erklärung beibringen - ein unmöglich Unterfangen.

Dagegen reicht Koller 1 Zeuge der in sagen wir Kasachstan mit diesem Schein Boot fahren durfte, denn ER muß ja keinen Negativbeweis erbringen.

und nochmals geurteilt wurde NUR und AUSSCHLIEßLICH über die Aussage "wertlos" nicht über den Sinn oder Unsinn solcher Scheine.
  #6  
Alt 13.06.2008, 13:53
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Berny Berny ist offline
Berny
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Du solltest bei solchen Urteilen aber auch die Begründungen lesen, diese sind für das Urteil sehr wohl ausschlaggebend, also nicht einfach wegzudenken.
Es stimmt schon, dass das "Urteil" selbst was anderes ist, aber eine Feststellung eines Gerichts hat eben auch seine Gültigkeit.
Wenn nicht, wäre das ganze Urteil ja nicht gültig, oder?

Das können sicher Rechtsanwälte genauer erklären...
  #7  
Alt 13.06.2008, 14:09
rotbart
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Zitat:
Zitat von bootsboerse.at
Es stimmt schon, dass das "Urteil" selbst was anderes ist, aber eine Feststellung eines Gerichts hat eben auch seine Gültigkeit.
Wenn nicht, wäre das ganze Urteil ja nicht gültig, oder?

Das können sicher Rechtsanwälte genauer erklären...
NEIN, die Begründung ist KEINE FESTSTELLUNG eines Gerichtes , sondern die Erklärung, warum die Herren den Roben so ein Urteil gefällt haben, und es gibt einen alten Spruch
auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand

und den können wir auch nicht nachweisen
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