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  #1  
Alt 26.04.2017, 08:22
Benutzerbild von Smille
Smille Smille ist offline
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Stellt sich mir die Frage, wenn es vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird das Seil an einer Öse zu befestigen, warum dann vom Hersteller nicht auch verlangt wird das Fahrzeug so auszustatten daß das möglich ist. Das an meinem Trailer verbaute Seil ist nicht dazu tauglich (ohne bauliche Änderung) es mit einer Öse zu verbinden.

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Gruss Smille
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  #2  
Alt 26.04.2017, 09:11
ulf_l ulf_l ist offline
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Hallo Smille

Den selben Murx habe ich auch am Hänger. Ich bin auf das Thema im Womo-Forum aufmerksam geworden und werde ein passendes Seil nachrüsten. Es mach ja auch Sinn.

Gruß Ulf
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  #3  
Alt 26.04.2017, 09:29
Benutzerbild von skymann1
skymann1 skymann1 ist offline
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Moin,
Smille, Du hast ja auch einen ungebremsten Hänger, da kommt die Regel ja nicht zum tragen, da reicht ja in Holland z.B. um die Kupplung legen.

Aber im Zweifelsfall genügt ja ein kleiner Karabinerhaken und dann läßt es sich einhaken.

Bei meinem (ungebremst) ist eine solide Kette, völlig überdimensioniert, die ich um die Kugel legen kann.

Ich werde vielleicht mal auf Dein Seil umrüsten, meine Kette rasselt immer nervig bei Schlaglöchern ect.

Gruß Peter
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P.G.
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  #4  
Alt 26.04.2017, 09:47
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Andyfabi Andyfabi ist offline
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Interessante Sache, wußte ich aber ehrlich gesagt auch nicht. Werde das mal bei mir checken und ggf. nachrüsten. Sinn macht es ja und wieder was gelernt
__________________
Lg Andy & Melanie

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  #5  
Alt 26.04.2017, 09:55
ulf_l ulf_l ist offline
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Zitat von skymann1 Beitrag anzeigen
Moin,
Smille, Du hast ja auch einen ungebremsten Hänger, da kommt die Regel ja nicht zum tragen, da reicht ja in Holland z.B. um die Kupplung legen.[...]
Hallo Peter

Wirf doch nochmal einen Blick in den Schrieb vom ADAC. Für Schweiz und NL ist das eben auch für die kleinen ungebremsten Anhänger vorgeschrieben eine extra Einhängmöglichkeit zu nutzen, über die Kupplung legen reicht definitiv nicht.

Gruß Ulf
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  #6  
Alt 26.04.2017, 10:35
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Smille Smille ist offline
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Zitat:
Zitat von ulf_l Beitrag anzeigen
Hallo Peter

Wirf doch nochmal einen Blick in den Schrieb vom ADAC. Für Schweiz und NL ist das eben auch für die kleinen ungebremsten Anhänger vorgeschrieben eine extra Einhängmöglichkeit zu nutzen, über die Kupplung legen reicht definitiv nicht.

Gruß Ulf
Aber wie ist denn nun die genaue Gesetzeslage in Deutschland was ungebremste Anhänger angeht?
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  #7  
Alt 26.04.2017, 12:30
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Hallo,
Ulf, hast recht, okay, mach ich noch einen Karabiner dran, extra Bohrung dafür hat meine AHK ja neben dem Kugelkopf an der Quertraverse.

Smille, ich denke mal das dann in D auch dieses "Wiener Abkommen" gilt, sprich auch einhaken, nicht nur überlegen, aber ich weiß es nicht sicher, machs aber in Zukunft.

Ist ja kein Akt und bevor ich irgendwo dann doch mal zahlen müßte......!

Wieder was gelernt, Danke, Gruß Peter
__________________
P.G.
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  #8  
Alt 26.04.2017, 13:37
herko1 herko1 ist offline
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In Österreich ist die Sicherung bei der Trenung von oder mit der gesamten Anhängerkupplung im § 13 Abs 2 und 5 KFG geregelt.


§ 13 KFG Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-12-31) (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen.
(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.
(4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht.
(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.



Wenn sich der Anhänger mit der gesamten Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst, (häufiger Fehler) wird er nicht selbständig zum Stillstand gebracht.

Daher ist das Sicherungsseil am Fahrzeug zu befestigen.

Das gilt auch für Deutsche und es auch komplett egal, ob der Hersteller so eine Öse vorgesehen hat oder nicht. Es bestände auch die Möglichkeit den Trailer mit einem Seil am anschraubbaren Abschlepphaken zu befestigen.
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Hermann aus Oberösterreich
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