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Alles übers Bootfahren Bootfahren in der Praxis und was zu bedenken ist. |
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#22
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Zitat:
das halte ich aber für sehr konstruiert. Zunächst wäre, aus meiner Sicht, der Veranstalter in der Pflicht. Ob der Haftungsausschluss juristisch überhaupt belastbar ist, wird im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden. Den Bootsführer wird man erst bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit drankriegen. Wenn er als Mitarbeiter des Veranstalters den Auftrag erhalten hat, diese Manöver zu fahren, bin ich gespannt wie ein Gericht entscheiden wird.
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Gruß Markus - Et es wie et es. - Et kütt wie et kütt. - Et hätt noch emmer joot jejange. |
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